Beim Erweiterten Straf-Rechtsschutz der ARAG ist geregelt, welche Personen im Tarif abgesichert sind – für Selbstständige gelten dabei andere Voraussetzungen als für Nichtselbstständige. Erfahren Sie, wer als versicherte Person zählt, wie mitversicherte Personen einbezogen werden und welcher Schutz nach Beendigung der Tätigkeit fortbesteht.
Erweiterter Straf-Rechtsschutz für Selbstständige (§ 7 Absatz 7 a)
a) Umfang des Versicherungsschutzes:
Versicherungsschutz besteht für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter und für die Aufsichtsorgane sowie die von Ihnen beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Sie. Versichert sind auch die aus Ihren Diensten ausgeschiedenen Personen für Versicherungsfälle, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für Sie ergeben.
b) Mitversicherte Personen:
Für mitversicherte Personen gelten die Sie betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Sie können jedoch widersprechen, wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt.
c) Ende des Versicherungsvertrags:
Endet der Versicherungsvertrag durch dauerhafte Einstellung der versicherten Tätigkeit, besteht für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter Versicherungsschutz auch für diejenigen Versicherungsfälle, welche innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und im Zusammenhang mit Ihrer versicherten Eigenschaft stehen; im Übrigen gilt Absatz 7 b nicht.
Erweiterter Straf-Rechtsschutz für Nichtselbstständige (§ 7 Absatz 7 b)
a) Umfang des Versicherungsschutzes:
Versicherungsschutz besteht für Sie sowie die nach § 26 ARB mitversicherten Personen. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person ist vom Versicherungsschutz nicht umfasst.
b) Mitversicherte Personen:
Für mitversicherte Personen gelten die Sie betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Sie können jedoch widersprechen, wenn eine andere mitversicherte Person als Ihr ehelicher bzw. eingetragener Lebenspartner Versicherungsschutz verlangt.
Was bedeutet das konkret?
Der Kreis der versicherten Personen unterscheidet sich danach, ob der Schutz für Selbstständige oder für Nichtselbstständige gilt. Bei Selbstständigen sind neben Ihnen selbst auch gesetzliche Vertreter, Aufsichtsorgane und Ihre Beschäftigten in ihrer beruflichen Tätigkeit für Sie einbezogen, ebenso ehemalige Mitarbeiter für Fälle aus ihrer früheren Tätigkeit. Bei Nichtselbstständigen sind Sie und die nach den Bedingungen mitversicherten Personen abgesichert. Für mitversicherte Personen gelten Ihre Bestimmungen sinngemäß, und in bestimmten Fällen können Sie einem Schutzverlangen widersprechen.
Häufige Fragen
Wer ist beim Erweiterten Straf-Rechtsschutz für Selbstständige versichert?
Versichert sind Sie bzw. Ihr gesetzlicher Vertreter, die Aufsichtsorgane sowie die von Ihnen beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Sie. Auch aus Ihren Diensten ausgeschiedene Personen sind für Versicherungsfälle aus ihrer früheren Tätigkeit für Sie versichert.
Wer ist beim Erweiterten Straf-Rechtsschutz für Nichtselbstständige versichert?
Versichert sind Sie sowie die nach § 26 ARB mitversicherten Personen. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person ist nicht umfasst.
Besteht nach Beendigung des Vertrags weiterhin Versicherungsschutz?
Endet der Vertrag durch dauerhafte Einstellung der versicherten Tätigkeit, besteht für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertrags eintreten und im Zusammenhang mit Ihrer versicherten Eigenschaft stehen.
Kann ich dem Versicherungsschutz einer mitversicherten Person widersprechen?
Ja. Bei Selbstständigen können Sie widersprechen, wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt. Bei Nichtselbstständigen können Sie widersprechen, wenn eine andere mitversicherte Person als Ihr ehelicher bzw. eingetragener Lebenspartner Versicherungsschutz verlangt.
Welche Bestimmungen gelten für mitversicherte Personen?
Für mitversicherte Personen gelten die Sie betreffenden Bestimmungen sinngemäß.