Beim Erweiterten Straf-Rechtsschutz der ARAG gibt es klar definierte Fälle, in denen kein Versicherungsschutz besteht – etwa bei der Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verbrechens, bei bestimmten Verkehrsverstößen, im Zusammenhang mit Krieg oder Kapitalanlagen sowie bei zu spät geltend gemachten Ansprüchen. Hier erfahren Sie, welche Rechtsangelegenheiten ausgeschlossen sind.
Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verbrechens:
(7) Es besteht kein Versicherungsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verbrechens. Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfs noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an.
(2) Versicherungsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen:
- a) wenn Sie als Führer von Motorfahrzeugen betroffen sind und eine verkehrsrechtliche Vorschrift verletzt haben sollen;
- b) wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit Krieg, feindseligen oder terroristischen Handlungen, Aufruhr oder Inneren Unruhen gegeben ist;
- c) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum;
- d) aus dem Kartell- und sonstigem Wettbewerbsrecht;
- e) in ursächlichem Zusammenhang mit
- aa) Spiel- oder Wettverträgen, Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften sowie Gewinnzusagen;
- bb) dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen.
Frist für die Geltendmachung:
(,) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Rechtsschutzversicherung geltend gemacht wird.
Was bedeutet das konkret?
Der Erweiterte Straf-Rechtsschutz greift nicht in allen Situationen. Bestimmte Bereiche sind ausdrücklich vom Schutz ausgenommen: die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verbrechens, Verkehrsverstöße als Fahrzeugführer, Fälle rund um Krieg oder innere Unruhen, Streitigkeiten aus geistigem Eigentum, Kartell- und Wettbewerbsrecht sowie Angelegenheiten im Zusammenhang mit Spiel-, Wett- und Spekulationsgeschäften oder Kapitalanlagen. Außerdem gilt: Wer seinen Anspruch zu spät anmeldet, hat keinen Rechtsschutz mehr. Diese Übersicht dient nur als Lesehilfe und ersetzt nicht den genauen Blick in die Versicherungsbedingungen.
Häufige Fragen
Ist die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verbrechens versichert?
Nein. Für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verbrechens besteht kein Versicherungsschutz. Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfs noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an.
Bin ich als Fahrzeugführer bei Verkehrsverstößen abgesichert?
Nein. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn Sie als Führer von Motorfahrzeugen betroffen sind und eine verkehrsrechtliche Vorschrift verletzt haben sollen.
Sind Streitigkeiten rund um Kapitalanlagen versichert?
Nein. Kein Versicherungsschutz besteht in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen sowie mit Spiel- oder Wettverträgen, Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften und Gewinnzusagen.
Gibt es eine Frist für die Geltendmachung des Rechtsschutzes?
Ja. Es besteht kein Rechtsschutz, wenn der Anspruch erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Rechtsschutzversicherung geltend gemacht wird.
Sind Rechte aus geistigem Eigentum abgedeckt?
Nein. Ausgeschlossen sind Angelegenheiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum.