Die Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung übernimmt beim erweiterten Straf-Rechtsschutz für Selbstständige und Nichtselbstständige unter anderem Verfahrens-, Rechtsanwalts-, Reise-, Sachverständigen- und Nebenklagekosten, sorgt für Dolmetscher und Übersetzung im Ausland und stellt bei Bedarf ein zinsloses Kautionsdarlehen – mit klar geregelten Ausnahmen wie Selbstbeteiligung und Selbstanzeige.
(1) Wir tragen
a) Verfahrenskosten:
die Ihnen auferlegten Kosten der nach § 7 vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren einschließlich der Strafvollstreckungsverfahren.
b) Rechtsanwaltskosten:
aa) im erweiterten Straf-Rechtsschutz für Selbstständige (§ 7 Absatz 1 a)
für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter die angemessene Vergütung sowie die üblichen Auslagen eines vom Versicherten beauftragten Rechtsanwalts für:
- die Ihre Verteidigung in den nach § 7 vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren einschließlich der Strafvollstreckungsverfahren;
- die Beistandsleistung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, wenn Sie als Zeuge vernommen werden und die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen müssen (Zeugenbeistand);
- die Stellungnahme, die im Interesse des versicherten Unternehmens notwendig wird, weil sich ein Ermittlungsverfahren auf das versicherte Unternehmen bezieht, ohne dass bestimmte Betriebsangehörige beschuldigt werden (Firmenstellungnahme);
- die Tätigkeit in Verwaltungsverfahren, welche dazu dient, die Verteidigung in eingeleiteten Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, die vom Versicherungsschutz umfasst werden, zu unterstützen.
Die Angemessenheit der zwischen dem Rechtsanwalt und Ihnen vereinbarten Vergütung prüfen wir in entsprechender Anwendung von § 3a Absatz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Nach dieser Vorschrift kann eine mit dem Rechtsanwalt vereinbarte Vergütung, die unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist, auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Ist die Vereinbarung unangemessen hoch, übernehmen wir also nicht die volle Vergütung, sondern lediglich den angemessenen Betrag;
- für die von Ihnen beschäftigten Personen die gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eines für diese tätigen Rechtsanwalts für die Verteidigung in den nach § 7 versicherten Verfahren einschließlich der Strafvollstreckungsverfahren;
bb) im erweiterten Straf-Rechtsschutz für Nichtselbstständige (§ 7 Absatz 1 b)
für Sie und Ihren ehelichen, eingetragenen oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden sonstigen Lebenspartner die angemessene Vergütung sowie die üblichen Auslagen eines von Ihnen beauftragten Rechtsanwalts für:
- Ihre Verteidigung in den nach § 7 vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren einschließlich der Strafvollstreckungsverfahren;
- die Beistandsleistung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, wenn eine versicherte Person als Zeuge vernommen wird und die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen muss (Zeugenbeistand);
- die Tätigkeit in Verwaltungsverfahren, welche dazu dient, die Verteidigung in eingeleiteten Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, die vom Versicherungsschutz umfasst werden, zu unterstützen.
Die Angemessenheit der zwischen dem Rechtsanwalt und Ihnen vereinbarten Vergütung prüfen wir in entsprechender Anwendung von § 3a Absatz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Nach dieser Vorschrift kann eine mit dem Rechtsanwalt vereinbarte Vergütung, die unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist, auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Ist die Vereinbarung unangemessen hoch, übernehmen wir also nicht die volle Vergütung, sondern lediglich den angemessenen Betrag;
- für die mitversicherten Kinder und weitere mitversicherte Personen die gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eines für diese tätigen Rechtsanwalts für die Verteidigung in den nach § 7 versicherten Verfahren einschließlich der Strafvollstreckungsverfahren;
c) Reisekosten des Rechtsanwalts
die Kosten für notwendige Reisen des für Sie tätigen Rechtsanwalts an den Ort des zuständigen Gerichts oder den Sitz der für die vom Versicherungsschutz erfassten Verfahren zuständigen Behörde. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen;
d) Sachverständigenkosten
die angemessenen Kosten der von Ihnen in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten, die für Ihre Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich sind;
e) Nebenklagekosten
die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts, soweit Sie durch deren Übernahme eine Einstellung des gegen Sie anhängigen Strafverfahrens erreicht haben, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbestand;
f) Ihre Reisekosten
Ihre Reisekosten an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn Ihr Erscheinen als Beschuldigter angeordnet ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.
(2) Wir sorgen
a) in Bezug auf Dolmetscherkosten
für die Auswahl und Beauftragung eines Dolmetschers und tragen die dabei anfallenden Kosten, sofern eine versicherte Person im Ausland verhaftet oder dort mit Haft bedroht wird;
b) in Bezug auf Übersetzungskosten
für die Übersetzung schriftlicher Unterlagen, soweit diese für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland notwendig sind, und tragen die dabei anfallenden Kosten;
c) in Bezug auf eine Strafkaution
für die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der im Versicherungsschein vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um Sie einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Zur Rückzahlung der von uns geleisteten Kaution sind neben den beschuldigten Versicherten auch Sie verpflichtet, sofern Sie mit der Kautionsleistung durch uns einverstanden waren.
(3) Wir tragen nicht
- a) die Kosten für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat, wenn das Ermittlungsverfahren durch Ihre Selbstanzeige ausgelöst wird;
- b) die im Versicherungsschein für jeden Versicherungsfall vereinbarte Selbstbeteiligung. Ein etwaiger (teilweiser) Wegfall der Selbstbeteiligung bestimmt sich nach § 5 Absatz 3 c ARB;
- c) Kosten, die bei Teileintrittspflicht auf den nicht gedeckten Teil entfallen. Der von uns zu tragende Kostenanteil richtet sich nach Gewichtung und Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamtzusammenhang.
Was bedeutet das konkret?
Der Leistungsumfang beschreibt, welche Kosten im Straf-Rechtsschutz übernommen werden – etwa für Gerichtsverfahren, Rechtsanwälte, notwendige Reisen, Sachverständigengutachten und Nebenklage. Im Ausland kümmert sich der Versicherer zusätzlich um Dolmetscher, Übersetzungen und eine mögliche Kaution in Form eines zinslosen Darlehens. Gleichzeitig ist geregelt, welche Kosten nicht getragen werden, zum Beispiel bei einer Selbstanzeige oder für die vereinbarte Selbstbeteiligung.
Häufige Fragen
Welche Kosten werden im Straf-Rechtsschutz übernommen?
Getragen werden unter anderem Verfahrenskosten, Rechtsanwaltskosten, Reisekosten des Rechtsanwalts, Sachverständigenkosten, Nebenklagekosten sowie unter bestimmten Voraussetzungen Ihre eigenen Reisekosten an den Ort eines zuständigen ausländischen Gerichts.
Was passiert, wenn eine Kaution im Ausland verlangt wird?
Der Versicherer sorgt für die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der im Versicherungsschein vereinbarten Höhe, damit Sie einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont bleiben. Zur Rückzahlung sind neben den beschuldigten Versicherten auch Sie verpflichtet, sofern Sie mit der Kautionsleistung einverstanden waren.
Werden Dolmetscher- und Übersetzungskosten im Ausland getragen?
Ja. Bei einer Verhaftung oder drohender Haft im Ausland werden Auswahl, Beauftragung und Kosten eines Dolmetschers übernommen. Ebenso werden Übersetzungen schriftlicher Unterlagen getragen, soweit diese für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland notwendig sind.
Welche Kosten werden nicht übernommen?
Nicht getragen werden die Kosten für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat, wenn das Ermittlungsverfahren durch Ihre Selbstanzeige ausgelöst wird, die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung sowie bei Teileintrittspflicht die auf den nicht gedeckten Teil entfallenden Kosten.
Wie wird die Angemessenheit der Anwaltsvergütung geprüft?
Die Angemessenheit wird in entsprechender Anwendung von § 3a Absatz 2 RVG geprüft. Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, wird sie auf den angemessenen Betrag herabgesetzt; übernommen wird dann nur der angemessene Betrag.
Dokumentversion: 2024.01