Die Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung nennt klar, welche Rechtsangelegenheiten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind: von der Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verbrechens über verkehrsrechtliche Verstöße als Führer eines Motorfahrzeugs bis zu Streitigkeiten rund um Kapitalanlagen, geistiges Eigentum, Wettbewerbsrecht sowie eine wichtige Drei-Jahres-Frist.
In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung gilt folgendes für ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten:
(7) Es besteht kein Versicherungsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verbrechens. Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfs noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an.
(2) Versicherungsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen:
- a) wenn Sie als Führer von Motorfahrzeugen betroffen sind und eine verkehrsrechtliche Vorschrift verletzt haben sollen;
- b) wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit Krieg, feindseligen oder terroristischen Handlungen, Aufruhr oder Inneren Unruhen gegeben ist;
- c) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum;
- d) aus dem Kartell- und sonstigem Wettbewerbsrecht;
- e) in ursächlichem Zusammenhang mit
- aa) Spiel- oder Wettverträgen, Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften sowie Gewinnzusagen;
- bb) dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen.
(,) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Rechtsschutzversicherung geltend gemacht wird.
Was bedeutet das konkret?
Nicht jeder rechtliche Konflikt fällt unter den Schutz der Rechtsschutzversicherung. In bestimmten Bereichen leistet die Versicherung nicht – etwa bei der Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verbrechens, bei verkehrsrechtlichen Verstößen als Fahrer, bei Streitigkeiten rund um geistiges Eigentum, Wettbewerbsrecht, Spiel- und Spekulationsgeschäfte oder Kapitalanlagen. Auch wenn ein Anspruch zu spät nach Ende des Schutzes geltend gemacht wird, besteht kein Rechtsschutz. Diese Übersicht ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich bleibt der Originaltext.
Häufige Fragen
Ist die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verbrechens versichert?
Nein. Für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verbrechens besteht kein Versicherungsschutz. Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfs noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an.
Bin ich als Fahrer bei verkehrsrechtlichen Verstößen geschützt?
Nein. Versicherungsschutz besteht nicht, wenn Sie als Führer von Motorfahrzeugen betroffen sind und eine verkehrsrechtliche Vorschrift verletzt haben sollen.
Sind Streitigkeiten rund um Kapitalanlagen abgedeckt?
Nein. Ausgeschlossen ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen sowie mit Spiel- oder Wettverträgen, Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften und Gewinnzusagen.
Gilt der Schutz auch bei geistigem Eigentum und Wettbewerbsrecht?
Nein. Kein Versicherungsschutz besteht in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum sowie aus dem Kartell- und sonstigem Wettbewerbsrecht.
Gibt es eine Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen?
Ja. Es besteht kein Rechtsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Rechtsschutzversicherung geltend gemacht wird.