Der Erweiterte Straf-Rechtsschutz der ARAG legt fest, welches Recht für den Versicherungsschutz maßgeblich ist: Grundsätzlich gelten die einschlägigen Bestimmungen der ARB, sofern die Sonderbedingungen oder die Vereinbarungen im Versicherungsschein nichts anderes bestimmen.
Für den Versicherungsschutz gelten, soweit sich aus diesen Sonderbedingungen oder den Vereinbarungen im Versicherungsschein nicht etwas anderes ergibt, )) 7, +, 6 Absatz 7, . bis 9, 77, 7,, 74, 76, 7. und 2/ ARB.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung erklärt, welche Grundlagen für den Versicherungsschutz gelten. Ausgangspunkt sind die genannten Bestimmungen der ARB. Enthalten die Sonderbedingungen oder die Angaben in Ihrem Versicherungsschein abweichende Vereinbarungen, gehen diese vor.
Häufige Fragen
Welches Recht gilt für den Versicherungsschutz?
Es gelten die genannten Bestimmungen der ARB, soweit sich aus den Sonderbedingungen oder den Vereinbarungen im Versicherungsschein nichts anderes ergibt.
Was hat Vorrang: die ARB oder der Versicherungsschein?
Ergibt sich aus den Sonderbedingungen oder den Vereinbarungen im Versicherungsschein etwas anderes, so gehen diese Vereinbarungen vor.
In welchem Tarif gilt diese Regelung?
Sie gilt in der Rechtsschutzversicherung der ARAG im Tarif Erweiterter Straf-Rechtsschutz.
Wo finde ich abweichende Vereinbarungen?
Abweichende Vereinbarungen können sich aus den Sonderbedingungen oder aus den Angaben in Ihrem Versicherungsschein ergeben.
Dokumentversion: 2024.01