Wann in der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung Anspruch auf Versicherungsschutz besteht, hängt vom Eintritt eines Versicherungsfalls im versicherten Zeitraum ab. Wir zeigen, welche Ereignisse als Versicherungsfall gelten – von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens über disziplinar- und standesrechtliche Verfahren bis zum Zeugenbeistand und zur Firmenstellungnahme.
(7) Anspruch auf Versicherungsschutz besteht nach Eintritt eines Versicherungsfalls im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsvertrag genannten oder ehrenamtlichen Tätigkeit innerhalb des versicherten Zeitraums.
(2) Als Versicherungsfall gilt:
- a) für die Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Sie;
- b) für die disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren die Einleitung eines disziplinar- oder standesrechtlichen Verfahrens gegen Sie;
- c) für den Zeugenbeistand die mündliche oder schriftliche Aufforderung an den Versicherten zur Zeugenaussage;
- d) für die Firmenstellungnahme die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen das versicherte Unternehmen.
Als eingeleitet gilt ein Ermittlungs-, standes- oder disziplinarrechtliches Verfahren, wenn es bei der zuständigen Behörde/Standesorganisation als solches verfügt ist.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz greift, sobald ein Versicherungsfall eintritt, der mit Ihrer im Vertrag genannten oder ehrenamtlichen Tätigkeit zusammenhängt und innerhalb des versicherten Zeitraums liegt. Je nach Verfahrensart bestimmt sich der Zeitpunkt des Versicherungsfalls unterschiedlich – etwa durch die Einleitung eines Ermittlungs- oder disziplinarrechtlichen Verfahrens oder durch die Aufforderung zur Zeugenaussage. Maßgeblich ist, dass ein Verfahren bei der zuständigen Stelle als solches verfügt ist.
Häufige Fragen
Wann besteht Anspruch auf Versicherungsschutz?
Der Anspruch besteht nach Eintritt eines Versicherungsfalls im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsvertrag genannten oder ehrenamtlichen Tätigkeit innerhalb des versicherten Zeitraums.
Was gilt bei Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren als Versicherungsfall?
Als Versicherungsfall gilt hier die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Sie.
Wann liegt beim Zeugenbeistand ein Versicherungsfall vor?
Beim Zeugenbeistand gilt die mündliche oder schriftliche Aufforderung an den Versicherten zur Zeugenaussage als Versicherungsfall.
Wann gilt ein Verfahren als eingeleitet?
Ein Ermittlungs-, standes- oder disziplinarrechtliches Verfahren gilt als eingeleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde bzw. Standesorganisation als solches verfügt ist.
Was gilt bei der Firmenstellungnahme als Versicherungsfall?
Bei der Firmenstellungnahme gilt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen das versicherte Unternehmen als Versicherungsfall.