In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung erfahren Sie, welche Personen beim erweiterten Straf-Rechtsschutz für Selbstständige und Nichtselbstständige mitversichert sind – von gesetzlichen Vertretern über Aufsichtsorgane und Beschäftigte bis hin zu ausgeschiedenen Mitarbeitern und mitversicherten Lebenspartnern.
(7) Erweiterter Straf-Rechtsschutz für Selbstständige (§ 7 Absatz 7 a)
a) Umfang des Versicherungsschutzes:
- Versicherungsschutz besteht für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter und für die Aufsichtsorgane sowie die von Ihnen beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Sie.
- Versichert sind auch die aus Ihren Diensten ausgeschiedenen Personen für Versicherungsfälle, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für Sie ergeben.
b) Mitversicherte Personen:
Für mitversicherte Personen gelten die Sie betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Sie können jedoch widersprechen, wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt.
c) Ende des Versicherungsvertrags:
Endet der Versicherungsvertrag durch dauerhafte Einstellung der versicherten Tätigkeit, besteht für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter Versicherungsschutz auch für diejenigen Versicherungsfälle, welche innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und im Zusammenhang mit Ihrer versicherten Eigenschaft stehen; im Übrigen gilt Absatz 7 b nicht.
(2) Erweiterter Straf-Rechtsschutz für Nichtselbstständige (§ 7 Absatz 7 b)
a) Umfang des Versicherungsschutzes:
Versicherungsschutz besteht für Sie sowie die nach § 26 ARB mitversicherten Personen. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person ist vom Versicherungsschutz nicht umfasst.
b) Mitversicherte Personen:
Für mitversicherte Personen gelten die Sie betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Sie können jedoch widersprechen, wenn eine andere mitversicherte Person als Ihr ehelicher bzw. eingetragener Lebenspartner Versicherungsschutz verlangt.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung beschreibt, wer im Rahmen des erweiterten Straf-Rechtsschutzes mitversichert ist. Bei Selbstständigen sind neben Ihnen selbst auch gesetzliche Vertreter, Aufsichtsorgane, Ihre Beschäftigten sowie ausgeschiedene Mitarbeiter für Fälle aus ihrer früheren Tätigkeit erfasst. Bei Nichtselbstständigen sind Sie und die nach den Bedingungen mitversicherten Personen abgesichert. Für alle mitversicherten Personen gelten die für Sie geltenden Regeln sinngemäß, und in bestimmten Fällen können Sie einem Antrag auf Versicherungsschutz widersprechen. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wer ist beim erweiterten Straf-Rechtsschutz für Selbstständige mitversichert?
Versicherungsschutz besteht für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter, für die Aufsichtsorgane sowie die von Ihnen beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Sie. Ebenfalls versichert sind aus Ihren Diensten ausgeschiedene Personen für Versicherungsfälle, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für Sie ergeben.
Besteht nach Ende des Vertrags noch Versicherungsschutz?
Endet der Versicherungsvertrag durch dauerhafte Einstellung der versicherten Tätigkeit, besteht für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertrags eintreten und im Zusammenhang mit Ihrer versicherten Eigenschaft stehen.
Wer ist beim erweiterten Straf-Rechtsschutz für Nichtselbstständige versichert?
Versicherungsschutz besteht für Sie sowie die nach § 26 ARB mitversicherten Personen. Nicht umfasst ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person.
Kann ich dem Versicherungsschutz einer mitversicherten Person widersprechen?
Ja. Für mitversicherte Personen gelten die Sie betreffenden Bestimmungen sinngemäß, Sie können jedoch widersprechen, wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt. Bei Nichtselbstständigen gilt das Widerspruchsrecht für andere mitversicherte Personen als Ihren ehelichen bzw. eingetragenen Lebenspartner.