Der Erweiterte Straf-Rechtsschutz der ARAG übernimmt in der Rechtsschutzversicherung Verfahrens-, Rechtsanwalts-, Reise- und Sachverständigenkosten und regelt Leistungen für Selbstständige wie Nichtselbstständige. Ebenso geregelt sind Dolmetscher- und Übersetzungskosten, ein zinsloses Darlehen für eine Strafkaution sowie klar benannte Fälle, in denen keine Kosten getragen werden.
(1) Wir tragen
a) Verfahrenskosten:
die Ihnen auferlegten Kosten der nach § 7 vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren einschließlich der Strafvollstreckungsverfahren.
b) Rechtsanwaltskosten:
aa) im erweiterten Straf-Rechtsschutz für Selbstständige (§ 7 Absatz 1 a)
für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter die angemessene Vergütung sowie die üblichen Auslagen eines vom Versicherten beauftragten Rechtsanwalts für:
- die Ihre Verteidigung in den nach § 7 vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren einschließlich der Strafvollstreckungsverfahren;
- die Beistandsleistung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, wenn Sie als Zeuge vernommen werden und die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen müssen (Zeugenbeistand);
- die Stellungnahme, die im Interesse des versicherten Unternehmens notwendig wird, weil sich ein Ermittlungsverfahren auf das versicherte Unternehmen bezieht, ohne dass bestimmte Betriebsangehörige beschuldigt werden (Firmenstellungnahme);
- die Tätigkeit in Verwaltungsverfahren, welche dazu dient, die Verteidigung in eingeleiteten Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, die vom Versicherungsschutz umfasst werden, zu unterstützen.
Die Angemessenheit der zwischen dem Rechtsanwalt und Ihnen vereinbarten Vergütung prüfen wir in entsprechender Anwendung von § 3 a) Absatz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Nach dieser Vorschrift kann eine mit dem Rechtsanwalt vereinbarte Vergütung, die unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist, auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Ist die Vereinbarung unangemessen hoch, übernehmen wir also nicht die volle Vergütung, sondern lediglich den angemessenen Betrag.
Für die von Ihnen beschäftigten Personen tragen wir die gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eines für diese tätigen Rechtsanwalts für die Verteidigung in den nach § 7 versicherten Verfahren einschließlich der Strafvollstreckungsverfahren.
bb) im erweiterten Straf-Rechtsschutz für Nichtselbstständige (§ 7 Absatz 1 b)
Für Sie und Ihren ehelichen, eingetragenen oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden sonstigen Lebenspartner tragen wir die angemessene Vergütung sowie die üblichen Auslagen eines von Ihnen beauftragten Rechtsanwalts für:
- Ihre Verteidigung in den nach § 7 vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren einschließlich der Strafvollstreckungsverfahren;
- die Beistandsleistung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, wenn eine versicherte Person als Zeuge vernommen wird und die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen muss (Zeugenbeistand);
- die Tätigkeit in Verwaltungsverfahren, welche dazu dient, die Verteidigung in eingeleiteten Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, die vom Versicherungsschutz umfasst werden, zu unterstützen.
Die Angemessenheit der zwischen dem Rechtsanwalt und Ihnen vereinbarten Vergütung prüfen wir in entsprechender Anwendung von § 3 a) Absatz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Nach dieser Vorschrift kann eine mit dem Rechtsanwalt vereinbarte Vergütung, die unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist, auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Ist die Vereinbarung unangemessen hoch, übernehmen wir also nicht die volle Vergütung, sondern lediglich den angemessenen Betrag.
Für die mitversicherten Kinder und weitere mitversicherte Personen tragen wir die gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eines für diese tätigen Rechtsanwalts für die Verteidigung in den nach § 7 versicherten Verfahren einschließlich der Strafvollstreckungsverfahren.
c) Reisekosten des Rechtsanwalts
die Kosten für notwendige Reisen des für Sie tätigen Rechtsanwalts an den Ort des zuständigen Gerichts oder den Sitz der für die vom Versicherungsschutz erfassten Verfahren zuständigen Behörde. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.
d) Sachverständigenkosten
die angemessenen Kosten der von Ihnen in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten, die für Ihre Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich sind.
e) Nebenklagekosten
die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts, soweit Sie durch deren Übernahme eine Einstellung des gegen Sie anhängigen Strafverfahrens erreicht haben, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbestand.
f) Ihre Reisekosten
Ihre Reisekosten an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn Ihr Erscheinen als Beschuldigter angeordnet ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.
(2) Wir sorgen
a) in Bezug auf Dolmetscherkosten
für die Auswahl und Beauftragung eines Dolmetschers und tragen die dabei anfallenden Kosten, sofern eine versicherte Person im Ausland verhaftet oder dort mit Haft bedroht wird.
b) in Bezug auf Übersetzungskosten
für die Übersetzung schriftlicher Unterlagen, soweit diese für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland notwendig sind, und tragen die dabei anfallenden Kosten.
c) in Bezug auf eine Strafkaution
für die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der im Versicherungsschein vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um Sie einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Zur Rückzahlung der von uns geleisteten Kaution sind neben den beschuldigten Versicherten auch Sie verpflichtet, sofern Sie mit der Kautionsleistung durch uns einverstanden waren.
(3) Wir tragen nicht
- die Kosten für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat, wenn das Ermittlungsverfahren durch Ihre Selbstanzeige ausgelöst wird;
- die im Versicherungsschein für jeden Versicherungsfall vereinbarte Selbstbeteiligung. Ein etwaiger (teilweiser) Wegfall der Selbstbeteiligung bestimmt sich nach § 4 Absatz 3 c ARB;
- Kosten, die bei Teileintrittspflicht auf den nicht gedeckten Teil entfallen. Der von uns zu tragende Kostenanteil richtet sich nach Gewichtung und Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamtzusammenhang.
Was bedeutet das konkret?
Im Erweiterten Straf-Rechtsschutz werden rund um ein versichertes Verfahren die üblichen Kosten übernommen: Gerichts- und Verfahrenskosten, das Anwaltshonorar für Verteidigung, Zeugenbeistand und unterstützende Tätigkeiten, Reisekosten des Anwalts und gegebenenfalls Ihre eigenen Reisekosten ins Ausland sowie Kosten für notwendige Gutachten. Im Ausland kümmert sich der Versicherer um Dolmetscher und Übersetzungen und kann ein zinsloses Darlehen für eine Kaution stellen. Bestimmte Fälle wie eine Steuerstraftat nach Selbstanzeige, die vereinbarte Selbstbeteiligung und nicht gedeckte Kostenanteile sind ausgenommen. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Welche Kosten übernimmt der Erweiterte Straf-Rechtsschutz?
Getragen werden Verfahrenskosten, Rechtsanwaltskosten, Reisekosten des Rechtsanwalts, Sachverständigenkosten, Nebenklagekosten sowie unter bestimmten Voraussetzungen Ihre eigenen Reisekosten an ein zuständiges ausländisches Gericht.
Werden Kosten auch im Ausland übernommen?
Ja. Der Versicherer sorgt für Dolmetscher und trägt die Kosten, wenn eine versicherte Person im Ausland verhaftet oder mit Haft bedroht wird, übernimmt notwendige Übersetzungen und kann ein zinsloses Darlehen bis zur im Versicherungsschein vereinbarten Höhe für eine Strafkaution zahlen.
Wird jede vereinbarte Anwaltsvergütung voll erstattet?
Nein. Die Angemessenheit wird in entsprechender Anwendung von § 3 a) Absatz 2 RVG geprüft. Eine unangemessen hohe Vergütung kann auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden; erstattet wird dann nur der angemessene Betrag.
Welche Kosten werden nicht getragen?
Nicht getragen werden die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat, wenn das Ermittlungsverfahren durch Ihre Selbstanzeige ausgelöst wird, die vereinbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall sowie bei Teileintrittspflicht die auf den nicht gedeckten Teil entfallenden Kosten.
Sind auch Beschäftigte und Familienangehörige mitversichert?
Für Selbstständige werden auch die von Ihnen beschäftigten Personen erfasst. Für Nichtselbstständige gelten die Leistungen zudem für den ehelichen, eingetragenen oder in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden Lebenspartner sowie für mitversicherte Kinder und weitere mitversicherte Personen.
Dokumentversion: 2024.01