Die Privathaftpflichtversicherung der ARAG schützt auch spontane Helfer: Wer Ihnen oder einer mitversicherten Person in einer Notfallsituation freiwillig hilft, ist bei Schadensersatzansprüchen Dritter aus dieser Hilfeleistung mitversichert.
Mitversicherte Schadensersatzansprüche bei freiwilliger Hilfeleistung:
Mitversichert sind Schadensersatzansprüche von Dritten aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht gegenüber Personen, die Ihnen oder einer über diesen Vertrag mitversicherten Person in einer Notfallsituation freiwillig Hilfe geleistet haben.
Versichert sind Schadensersatzansprüche, die sich aus dieser Hilfeleistung ergeben.
Was bedeutet das konkret?
Wenn jemand Ihnen oder einer über den Vertrag mitversicherten Person in einer Notlage freiwillig hilft und dabei ein Schaden entsteht, für den ein Dritter Schadensersatz fordert, greift der Schutz der Privathaftpflichtversicherung. Die helfende Person soll also nicht wegen ihrer Hilfsbereitschaft auf Ansprüchen sitzenbleiben, die aus dieser Hilfeleistung entstehen.
Häufige Fragen
Wer ist bei der Hilfeleistung mitversichert?
Mitversichert sind Personen, die Ihnen oder einer über diesen Vertrag mitversicherten Person in einer Notfallsituation freiwillig Hilfe geleistet haben.
Welche Ansprüche sind versichert?
Versichert sind Schadensersatzansprüche von Dritten aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht, die sich aus dieser Hilfeleistung ergeben.
Muss die Hilfe freiwillig erfolgt sein?
Ja, der Schutz gilt für Personen, die in einer Notfallsituation freiwillig Hilfe geleistet haben.
Gilt der Schutz auch bei Hilfe für mitversicherte Personen?
Ja, mitversichert sind Ansprüche gegenüber Personen, die Ihnen oder einer über diesen Vertrag mitversicherten Person geholfen haben.