In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG ist geregelt, wie mit dem Recht zur Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente umgegangen wird: Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person dieses Recht, ist der Versicherer bevollmächtigt, es auszuüben.
Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so sind wir bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
Was bedeutet das konkret?
Entsteht die Möglichkeit, eine laufende Rentenzahlung aufheben oder verringern zu lassen, darf der Versicherer diese Möglichkeit für Sie oder eine mitversicherte Person wahrnehmen. Er handelt dabei in Ihrem Namen aufgrund der ihm erteilten Vollmacht.
Häufige Fragen
Wer darf das Recht auf Aufhebung oder Minderung einer Rente ausüben?
Der Versicherer ist bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben, wenn Sie oder eine mitversicherte Person es erlangen.
Für wen gilt diese Regelung?
Sie gilt für Sie selbst sowie für eine mitversicherte Person.
Wann kommt diese Vollmacht zum Tragen?
Sie kommt zum Tragen, sobald Sie oder eine mitversicherte Person das Recht erlangen, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern.
Muss ich das Recht selbst ausüben?
Nein, der Versicherer ist bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
Dokumentversion: 2021.11