In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen ausgeschlossen, wenn diese geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind. Erfahren Sie, welche Sachschäden dennoch versichert bleiben.
Ausgeschlossen sind:
Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn Sie diese Sachen:
- geleast,
- gepachtet,
- geliehen,
- durch verbotene Eigenmacht erlangt haben oder
- sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
Versichert sind jedoch:
Sachschäden an sonstigen beweglichen Sachen gemäß 6.6.3.
Was bedeutet das konkret?
Nutzen Sie fremde Sachen aufgrund von Leasing, Pacht oder Leihe, oder verwahren Sie sie im Rahmen eines besonderen Verwahrungsvertrags, so besteht für Schäden an diesen Sachen und die daraus entstehenden Vermögensschäden kein Versicherungsschutz. Das gilt auch für Sachen, die durch verbotene Eigenmacht in Ihren Besitz gelangt sind. Für Schäden an sonstigen beweglichen Sachen kann nach der genannten Regelung dennoch Versicherungsschutz bestehen.
Häufige Fragen
Sind Schäden an geleasten oder gepachteten Sachen mitversichert?
Nein. Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die Sie geleast oder gepachtet haben, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden sind ausgeschlossen.
Was gilt bei geliehenen Sachen?
Ansprüche wegen Schäden an geliehenen fremden Sachen und den daraus entstehenden Vermögensschäden sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Was bedeutet verbotene Eigenmacht in diesem Zusammenhang?
Sachen, die Sie durch verbotene Eigenmacht erlangt haben, gehören zu den ausgeschlossenen fremden Sachen. Für Schäden an diesen Sachen und die daraus resultierenden Vermögensschäden besteht kein Versicherungsschutz.
Gibt es trotz der Ausschlüsse versicherte Sachschäden?
Ja. Versichert sind Sachschäden an sonstigen beweglichen Sachen gemäß 6.6.3.
Inhalte aus: Dokumentversion: 2021.11