Wie die ARAG in der Privathaftpflichtversicherung mit Veränderungen des versicherten Risikos umgeht, zeigt dieser Überblick: Versichert sind Schadensersatzansprüche aus gesetzlicher Haftpflicht, und der Versicherer hat bei Risikoerhöhungen ein befristetes Kündigungsrecht, das nach einem Monat erlischt.
Versichert sind Schadensersatzansprüche aus der gesetzlichen Haftpflicht:
- für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
- für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
In diesen Fällen sind wir berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich das versicherte Risiko erhöht oder erweitert – etwa durch versicherungspflichtige Fahrzeuge oder andere Risiken mit Versicherungs- bzw. Deckungsvorsorgepflicht – kann der Versicherer das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen. Nutzt er dieses Recht nicht innerhalb eines Monats, nachdem er von der Erhöhung erfahren hat, entfällt die Kündigungsmöglichkeit.
Häufige Fragen
Welche Ansprüche sind versichert?
Versichert sind Schadensersatzansprüche aus der gesetzlichen Haftpflicht, unter anderem für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
Welche Frist gilt für die Kündigung durch den Versicherer?
Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Wann erlischt das Kündigungsrecht?
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
In welchen Fällen greift das Kündigungsrecht?
Es greift bei Veränderungen des versicherten Risikos in Form von Erhöhungen und Erweiterungen, wie sie bei versicherungspflichtigen Fahrzeugen oder sonstigen Risiken mit Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht auftreten können.
Dokumentversion: 2021.11