In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG greift die Leistung, wenn die Forderung gerichtlich festgestellt ist, der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist und die Ansprüche gegen ihn in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden. Hier lesen Sie, welche Nachweise und Voraussetzungen im Einzelnen gelten.
Wir sind gegenüber Ihnen oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn:
- die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden uns nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte;
- der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist.
Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit liegt vor, wenn Sie oder eine mitversicherte Person nachweist, dass:
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat;
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
- ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde
und
- an uns die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Sie haben an der Umschreibung des Titels auf uns mitzuwirken.
Was bedeutet das konkret?
Damit die Leistung greift, muss die Forderung zunächst gerichtlich festgestellt sein – etwa durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich. Außerdem muss feststehen, dass der Schädiger nicht zahlen kann, was zum Beispiel durch eine erfolglose Zwangsvollstreckung, eine abgegebene eidesstattliche Versicherung oder ein Insolvenzverfahren belegt werden kann. Schließlich treten Sie Ihre Ansprüche gegen den Schädiger an den Versicherer ab und wirken an der Umschreibung des Titels mit.
Häufige Fragen
Wann ist die ARAG leistungspflichtig?
Der Versicherer ist gegenüber Ihnen oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn die Forderung gerichtlich festgestellt ist, der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist und die Ansprüche gegen ihn in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden.
Wie wird die Forderung festgestellt?
Durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
Wann gilt der schädigende Dritte als zahlungs- oder leistungsunfähig?
Wenn Sie oder eine mitversicherte Person nachweist, dass eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, aussichtslos erscheint (weil der Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat) oder ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat bzw. mangels Masse abgelehnt wurde.
Was muss ich für die Leistung an den Versicherer übertragen?
An den Versicherer werden die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt. Sie wirken an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mit.
Dokumentversion: 2021.11