Wer als Opfer einer Gewaltstraftat verletzt wird, erhält über den Opfer-Rechtsschutz der ARAG anwaltlichen Beistand – von der Nebenklage über das Ermittlungsverfahren bis zum Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz und der Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Opferentschädigungsgesetz. Hier lesen Sie, welche Taten erfasst sind, welche Voraussetzungen gelten und wo eine Ausnahme greift.
a) Nebenkläger: Sie erhalten Rechtsschutz als Nebenkläger für eine erhobene öffentliche Klage vor einem deutschen Strafgericht. Voraussetzung ist, dass Sie oder eine mitversicherte Person als Opfer einer Gewalttat verletzt wurden.
Eine Gewaltstraftat liegt vor bei:
- Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung,
- schwerer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit,
- sowie bei Mord und Totschlag.
b) Beistandsleistung eines Rechtsanwalts: Sie haben Rechtsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts im
- Ermittlungsverfahren,
- Nebenklageverfahren,
- für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz,
- für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a Ziffer 1 Strafgesetzbuch in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten.
c) Ansprüche nach Sozialgesetzbuch und Opferentschädigungsgesetz: Sie haben Rechtsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz. Aber nur unter folgenden Voraussetzungen:
- Sie sind nebenklageberechtigt,
- Sie wurden durch eine der oben genannten Straftaten verletzt und es sind dadurch dauerhafte Körperschäden eingetreten.
d) Ausnahme: Wenn die versicherte Person die kostenlose Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand gemäß §§ 397a Absatz 1, 406 g Absatz 3 Strafprozessordnung in Anspruch nehmen kann, besteht kein Versicherungsschutz.
Die ARAG SE übernimmt die Kosten je Rechtsschutzfall gemäß § 5 ARB 2021. In Europa gilt eine unbegrenzte Versicherungssumme, weltweit ist die Versicherungssumme auf 100.000 Euro begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Werden Sie oder eine mitversicherte Person Opfer einer Gewalttat, unterstützt Sie dieser Rechtsschutz mit anwaltlicher Hilfe – etwa wenn Sie sich als Nebenkläger an einem Strafverfahren beteiligen, im Ermittlungsverfahren begleitet werden oder Ihre Ansprüche als Opfer durchsetzen möchten. Kann ein Rechtsanwalt Ihnen kostenlos beigeordnet werden, greift der Schutz für diesen Fall nicht.
Häufige Fragen
Welche Taten gelten als Gewaltstraftat?
Eine Gewaltstraftat liegt vor bei Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, schwerer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit sowie bei Mord und Totschlag.
Für welche Verfahren erhalte ich anwaltlichen Beistand?
Sie haben Rechtsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts im Ermittlungsverfahren, im Nebenklageverfahren, für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz sowie für den Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a Ziffer 1 Strafgesetzbuch in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten.
Unter welchen Voraussetzungen kann ich Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz geltend machen?
Sie müssen nebenklageberechtigt sein und durch eine der genannten Straftaten verletzt worden sein, wobei dadurch dauerhafte Körperschäden eingetreten sind.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die versicherte Person die kostenlose Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand gemäß §§ 397a Absatz 1, 406 g Absatz 3 Strafprozessordnung in Anspruch nehmen kann.
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
In Europa gilt eine unbegrenzte Versicherungssumme, weltweit ist die Versicherungssumme auf 100.000 Euro begrenzt. Die ARAG SE übernimmt die Kosten je Rechtsschutzfall gemäß § 5 ARB 2021.
Dokumentversion: 2021.11