In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG ist Ihr in häuslicher Gemeinschaft lebender Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft mitversichert, solange er bei Ihnen amtlich gemeldet ist. Auch dessen Kinder sind einbezogen – erfahren Sie, wann der Schutz endet und was im Todesfall gilt.
Mitversicherter Partner:
Mitversichert ist Ihr mit Ihnen in einer häuslichen Gemeinschaft lebender Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, solange und sofern dieser bei Ihnen amtlich gemeldet ist.
Kinder des Lebenspartners:
Für die Mitversicherung der Kinder des nicht ehelichen Lebenspartners gelten die Regelungen für die mitversicherten Kinder (3) entsprechend.
Ausschluss von Haftpflichtansprüchen:
Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen Sie sind ausgeschlossen, sofern nicht etwas anderes besonders vereinbart wurde.
Ende des Versicherungsschutzes:
Der Versicherungsschutz für den mit Ihnen lebenden Partner einer nicht ehelichen Lebenspartnergemeinschaft und dessen Kinder, sofern es nicht auch Ihre sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft.
Im Todesfall:
Im Falle Ihres Todes gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder 10 sinngemäß.
Was bedeutet das konkret?
Lebt Ihr Partner ohne Trauschein mit Ihnen zusammen und ist bei Ihnen amtlich gemeldet, so ist er über Ihre Privathaftpflichtversicherung mitgeschützt. Das Gleiche gilt sinngemäß für seine Kinder. Zieht der Partner aus, endet der Schutz. Ansprüche des Partners oder seiner Kinder gegen Sie selbst sind grundsätzlich nicht abgedeckt, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
Häufige Fragen
Ist mein unverheirateter Lebenspartner mitversichert?
Ja, mitversichert ist Ihr in häuslicher Gemeinschaft lebender Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, solange und sofern dieser bei Ihnen amtlich gemeldet ist.
Sind die Kinder meines Lebenspartners ebenfalls mitversichert?
Für die Mitversicherung der Kinder des nicht ehelichen Lebenspartners gelten die Regelungen für die mitversicherten Kinder (3) entsprechend.
Wann endet der Versicherungsschutz für den Partner?
Der Versicherungsschutz für den Partner und dessen Kinder, sofern es nicht auch Ihre sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft.
Sind Haftpflichtansprüche des Partners gegen mich versichert?
Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen Sie sind ausgeschlossen, sofern nicht etwas anderes besonders vereinbart wurde.
Was gilt im Falle meines Todes?
Im Falle Ihres Todes gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder 10 sinngemäß.