In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG sind Personen mit geistiger Behinderung oder anerkannter Pflegebedürftigkeit mitversichert, wenn sie mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben – und unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Unterbringung in einer Betreuungsstätte.
5.1 Mitversicherung bei häuslicher Gemeinschaft:
Mitversichert sind Personen mit geistiger Behinderung oder anerkannter Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe nach § 15 Abs. 3 SGB XI), die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.
5.2 Mitversicherung bei Unterbringung in einer Betreuungsstätte:
Mitversichert sind die oben genannten Personen, wenn sie aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung oder anerkannten Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe nach § 15 Abs. 3 SGB XI) in einer entsprechenden Betreuungsstätte untergebracht sind.
Voraussetzung ist, dass sie bis zur erstmaligen Unterbringung mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz kann sich auch auf Angehörige oder nahestehende Personen mit geistiger Behinderung oder anerkannter Pflegebedürftigkeit erstrecken. Wichtig ist dabei, dass diese Personen mit Ihnen zusammenleben. Ziehen sie aufgrund ihrer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit in eine Betreuungsstätte um, bleibt der Schutz unter der Bedingung bestehen, dass zuvor ein gemeinsamer Haushalt bestand.
Häufige Fragen
Wer gilt als mitversichert?
Mitversichert sind Personen mit geistiger Behinderung oder anerkannter Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe nach § 15 Abs. 3 SGB XI), die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Besteht der Schutz auch bei Unterbringung in einer Betreuungsstätte?
Ja. Mitversichert sind die genannten Personen auch, wenn sie aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung oder anerkannten Pflegebedürftigkeit in einer entsprechenden Betreuungsstätte untergebracht sind – sofern sie bis zur erstmaligen Unterbringung mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
Welche Pflegestufe ist maßgeblich?
Maßgeblich ist die anerkannte Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegestufe nach § 15 Abs. 3 SGB XI.
Was ist die Voraussetzung bei Unterbringung außerhalb des Haushalts?
Voraussetzung ist, dass die Person bis zur erstmaligen Unterbringung in der Betreuungsstätte mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
Dokumentversion: 2021.11