Die Privathaftpflichtversicherung der ARAG schließt für die Dauer einer Vormundschaft oder Betreuung auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten Person mit ein – vorausgesetzt, die Betreuung wird nicht beruflich ausgeübt und die betreute Person hat ihren amtlich gemeldeten Wohnsitz in Deutschland.
Mitversichert ist für die Dauer der Vormundschaft/Betreuung die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten Person, sofern:
- Sie (1),
- ihr Ehe- bzw. eingetragener Lebenspartner (1) oder
- Ihr Lebenspartner in einer eheähnlichen Gemeinschaft (2)
vom inländischen Betreuungsgericht als Vormund/Betreuer bestellt wurden, die Vormundschaft/Betreuung nicht beruflich ausüben und die betreute Person in Deutschland ihren amtlich gemeldeten Wohnsitz hat.
Sofern ein Dritter (zum Beispiel eine Privathaftpflichtversicherung des Betreuten) zu leisten hat, geht dessen Leistungspflicht vor.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie oder Ihr Partner als Vormund oder Betreuer für eine andere Person bestellt sind und diese Aufgabe nicht beruflich ausüben, ist die betreute Person während dieser Zeit über Ihre Privathaftpflicht mitversichert. Voraussetzung ist ein gemeldeter Wohnsitz der betreuten Person in Deutschland. Hat die betreute Person selbst eine eigene Absicherung, die für einen Schaden aufkommen kann, wird zunächst diese herangezogen.
Häufige Fragen
Ist die betreute Person über meine Privathaftpflicht mitversichert?
Ja, mitversichert ist für die Dauer der Vormundschaft/Betreuung die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten Person, sofern Sie, Ihr Ehe- bzw. eingetragener Lebenspartner oder Ihr Lebenspartner in einer eheähnlichen Gemeinschaft vom inländischen Betreuungsgericht als Vormund/Betreuer bestellt wurden.
Gilt der Schutz auch, wenn ich die Betreuung beruflich ausübe?
Nein. Der Versicherungsschutz gilt nur, wenn die Vormundschaft/Betreuung nicht beruflich ausgeübt wird.
Muss die betreute Person in Deutschland wohnen?
Ja, die betreute Person muss in Deutschland ihren amtlich gemeldeten Wohnsitz haben.
Was gilt, wenn die betreute Person selbst eine Haftpflichtversicherung hat?
Sofern ein Dritter (zum Beispiel eine Privathaftpflichtversicherung des Betreuten) zu leisten hat, geht dessen Leistungspflicht vor.
Dokumentversion: 2021.11