In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG gelten die für Sie vereinbarten Vertragsbestimmungen entsprechend auch für die mitversicherten Personen – mit einer Ausnahme bei der Vorsorgeversicherung, wenn ein neues Risiko nur eine mitversicherte Person betrifft.
Alle für Sie geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden.
Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (9.1), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Was bedeutet das konkret?
Die Regeln Ihres Vertrags gelten grundsätzlich in gleicher Weise für die mitversicherten Personen. Nur die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung sind ausgenommen, wenn ein neues Risiko ausschließlich eine mitversicherte Person betrifft. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Gelten die Vertragsbestimmungen auch für mitversicherte Personen?
Ja. Alle für Sie geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden.
Gibt es eine Ausnahme von dieser Regel?
Ja. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (9.1) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Wann greift die Ausnahme zur Vorsorgeversicherung?
Sie greift dann, wenn das neue Risiko ausschließlich für eine mitversicherte Person entsteht.