In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG gelten mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle unter bestimmten Voraussetzungen als ein einziger Versicherungsfall – etwa bei derselben Ursache oder bei gleichen Mängeln elektronischer Daten. Erfahren Sie, welche Bedingungen dafür gelten und welche Folgen sich daraus ergeben.
In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG gilt Folgendes:
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese:
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
- auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
beruhen.
Die Nichtanrechnung der Kosten auf die Versicherungssumme (5.3) findet insoweit keine Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Treten während der Laufzeit der Versicherung mehrere Schadensfälle auf, die zusammenhängen, werden sie unter bestimmten Bedingungen als ein einziger Versicherungsfall betrachtet. Als Zeitpunkt gilt dann der erste dieser Fälle. Ein solcher Zusammenhang liegt zum Beispiel vor, wenn dieselbe Ursache zugrunde liegt oder gleiche Mängeln beim Umgang mit elektronischen Daten bestehen. In diesem Fall gilt zudem die Regelung zur Nichtanrechnung der Kosten auf die Versicherungssumme nicht.
Häufige Fragen
Wann gelten mehrere Versicherungsfälle als ein einziger Versicherungsfall?
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, wenn sie auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen.
Welcher Zeitpunkt gilt bei zusammengefassten Versicherungsfällen?
Es gilt der Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten.
Gilt die Nichtanrechnung der Kosten auf die Versicherungssumme in diesem Fall?
Nein. Die Nichtanrechnung der Kosten auf die Versicherungssumme (5.3) findet insoweit keine Anwendung.
Zählt ein Zusammenhang bei elektronischen Daten ebenfalls?
Ja. Versicherungsfälle, die auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen, gelten als ein Versicherungsfall.
Dokumentversion: 2021.11