In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG besteht kein Versicherungsschutz für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. Was das für vertraglich zugesagte Ansprüche bedeutet, wird hier erklärt.
Ausschluss von Ansprüchen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen:
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Privathaftpflichtversicherung greift für die gesetzliche Haftpflicht. Wenn Sie darüber hinaus vertraglich mehr zusagen oder vereinbaren, als das Gesetz vorsieht, ist dieser zusätzliche Teil nicht mitversichert. Der Versicherungsschutz endet also dort, wo die gesetzliche Haftung endet.
Häufige Fragen
Sind vertraglich zugesagte Ansprüche mitversichert?
Nein. Für Ansprüche, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen, besteht kein Versicherungsschutz.
Bis wohin reicht der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz reicht bis zum Umfang der gesetzlichen Haftpflicht. Alles, was darüber hinaus vertraglich vereinbart oder zugesagt wird, ist ausgeschlossen.
Warum sind solche Ansprüche ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.