Die Privathaftpflichtversicherung der ARAG schützt beim Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger – etwa Aufsitzrasenmäher, Golfwagen oder langsame Arbeitsmaschinen. Im Schutz „Premium“ kommen die Mallorca-Deckung für im europäischen Ausland geliehene Fahrzeuge sowie die Übernahme von Rabattrückstufung, Vollkasko-Selbstbeteiligung und Betankungsschäden am geliehenen Fahrzeug hinzu.
10.1 Versicherte nicht versicherungspflichtige Fahrzeuge:
Versichert ist, abweichend von 7.14, Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen:
- nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
- Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 Kilometer/Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- motorgetriebene Kinderfahrzeuge, Rollstühle, Golfwagen, Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte und Stapler mit nicht mehr als 20 Kilometer/Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- sonstige selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 Kilometer/Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- Kraftfahrzeuganhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
- Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
- Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten (A3–4).
10.3 Differenzdeckung zur gesetzlichen Haftpflicht für im europäischen Ausland geliehene Fahrzeuge (Mallorca-Deckung):
Mitversichert sind in dem ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“, bis 10 Millionen Euro abweichend von 7.14, Schadensersatzansprüche aufgrund Ihrer gesetzlichen Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden,
- die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten und
- soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
Als Kraftfahrzeuge gelten:
- Personenkraftwagen,
- Krafträder,
- Wohnmobile bis vier Tonnen zulässiges Gesamtgewicht,
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern.
Das Kraftfahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Sie sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Erlangen Sie Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
10.4 Übernahme der Mehrkosten durch eine Rabattrückstufung in der Kfz-Haftpflicht- bzw. -Vollkaskoversicherung aufgrund von Be- und Entladeschäden am geliehenen fremden Kraftfahrzeug:
Wir erstatten in dem ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ den Vermögensschaden, wenn Sie oder eine mitversicherte Person bei Gebrauch eines unentgeltlich und gelegentlich überlassenen Kraftfahrzeugs (10.2) einen Haftpflichtschaden gegenüber einem Dritten im Zusammenhang mit dem Be- und Entladen des Fahrzeugs verursacht haben. Wir ersetzen dem Halter des Kraftfahrzeugs die Mehrkosten infolge einer Hochstufung seiner Schadenfreiheitsklasse für die folgenden fünf Versicherungsjahre. Unsere Höchstleistung ist auf 1.000 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
10.5 Übernahme der Mehrkosten durch eine Rabattrückstufung in der Kfz-Haftpflicht- bzw. -Vollkaskoversicherung und Erstattung der Vollkasko-Selbstbeteiligung bei Schäden am geliehenen Kraftfahrzeug:
Wir erstatten in dem ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ den Vermögensschaden, wenn Sie oder eine mitversicherte Person an einem von einem Dritten unentgeltlich und gelegentlich überlassenen Kraftfahrzeug (10.2) einen Haftpflicht- und/oder Vollkaskoschaden verursacht haben.
Wir ersetzen dem Halter des Kraftfahrzeugs die Mehrkosten infolge einer Hochstufung seiner Schadenfreiheitsklasse für die folgenden fünf Versicherungsjahre. Unsere Höchstleistung ist auf 1.000 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
10.6 Übernahme von Betankungsschäden am geliehenen Kraftfahrzeug:
Mitversichert sind im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“, abweichend von 7.14, Schadensersatzansprüche aus der gesetzlichen Haftpflicht wegen Schäden, die an geliehenen Kraftfahrzeugen durch Betankung mit nicht geeignetem Kraftstoff entstehen.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung stellt sicher, dass langsame oder nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge – wie Aufsitzrasenmäher, Golfwagen oder Arbeitsmaschinen – über die Privathaftpflicht abgesichert sind, obwohl für sie keine eigene Kfz-Versicherung besteht. Im Premium-Schutz kommen zusätzliche Leistungen für geliehene Fahrzeuge hinzu, etwa im europäischen Ausland (Mallorca-Deckung) sowie bei Be- und Entladeschäden, Rabattrückstufung, Vollkasko-Selbstbeteiligung und Betankungsschäden. Voraussetzung ist stets, dass nur berechtigte Fahrer mit gültiger Fahrerlaubnis und ohne Beeinträchtigung durch Alkohol oder berauschende Mittel fahren. Es handelt sich um eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Ist ein Aufsitzrasenmäher über die Privathaftpflicht versichert?
Ja. Versichert sind unter anderem motorgetriebene Golfwagen, Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte und Stapler mit nicht mehr als 20 Kilometer/Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit.
Was ist die Mallorca-Deckung?
Im Schutz „Premium“ sind bis 10 Millionen Euro Schadensersatzansprüche als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs mitversichert, wenn die Schäden auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten und keine oder keine ausreichende Deckung aus der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht.
Wer darf die nicht versicherungspflichtigen Fahrzeuge fahren?
Nur ein berechtigter Fahrer, also wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ist zudem die erforderliche Fahrerlaubnis nötig.
Werden Mehrkosten durch eine Rabattrückstufung erstattet?
Im Schutz „Premium“ werden dem Halter des Kraftfahrzeugs die Mehrkosten infolge einer Hochstufung seiner Schadenfreiheitsklasse für die folgenden fünf Versicherungsjahre ersetzt. Die Höchstleistung ist auf 1.000 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
Sind Betankungsschäden am geliehenen Fahrzeug abgedeckt?
Im Schutz „Premium“ sind, abweichend von 7.14, Schadensersatzansprüche wegen Schäden mitversichert, die an geliehenen Kraftfahrzeugen durch Betankung mit nicht geeignetem Kraftstoff entstehen.
Dokumentversion: 2021.11