In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG sind Versicherungsansprüche von Personen ausgeschlossen, die einen Schaden verursacht haben, weil sie Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen trotz bekannter Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit in den Verkehr gebracht oder erbracht haben.
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit:
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
2.10 findet keine Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Wer weiß, dass ein Produkt, eine Arbeit oder eine sonstige Leistung mangelhaft oder schädlich ist, und diese trotzdem weitergibt oder ausführt, kann für einen daraus entstehenden Schaden keinen Versicherungsschutz aus der Privathaftpflichtversicherung geltend machen. Diese unverbindliche Lesehilfe fasst den oben genannten Ausschluss zusammen.
Häufige Fragen
Wann sind Versicherungsansprüche ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
Worauf bezieht sich der Ausschluss?
Der Ausschluss bezieht sich auf Erzeugnisse, die in den Verkehr gebracht wurden, sowie auf Arbeiten oder sonstige Leistungen, die erbracht wurden.
Für welche Personen gilt der Ausschluss?
Der Ausschluss gilt für alle Personen, die den Schaden in Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit verursacht haben.
Findet Ziffer 2.10 hier Anwendung?
Nein, 2.10 findet keine Anwendung.