In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG sind Ansprüche wegen Schäden an selbst hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen ausgeschlossen, wenn die Ursache in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegt. Der Ausschluss gilt auch für mangelhafte Einzelteile sowie für Leistungen Dritter in Ihrem Auftrag.
Ausgeschlossene Ansprüche:
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an von Ihnen hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Leistungen durch Dritte:
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte in Ihrem Auftrag oder auf Ihre Rechnung die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie selbst etwas herstellen, liefern oder eine Arbeit erbringen und an genau dieser Sache oder Leistung ein Schaden entsteht, weil bei der Herstellung, Lieferung oder Leistung etwas nicht in Ordnung war, greift der Versicherungsschutz für diesen Schaden nicht. Das gilt auch für die daraus folgenden Vermögensschäden und ebenso, wenn Dritte diese Arbeiten in Ihrem Auftrag ausgeführt haben.
Häufige Fragen
Welche Ansprüche sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an von Ihnen hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Gilt der Ausschluss auch bei mangelhaften Einzelteilen?
Ja. Der Ausschluss gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Was gilt, wenn Dritte die Arbeiten übernommen haben?
Der Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte in Ihrem Auftrag oder auf Ihre Rechnung die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.