In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG sind Ansprüche wegen Schäden ausgeschlossen, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen – etwa von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen.
Regelung zu Strahlen:
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen. Beispiele hierfür sind:
- Strahlen von radioaktiven Stoffen
- Röntgenstrahlen
Was bedeutet das konkret?
Schäden, die durch energiereiche ionisierende Strahlen entstehen, sind vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Das gilt sowohl für Schäden, die unmittelbar durch solche Strahlen verursacht werden, als auch für Schäden, die nur mittelbar damit zusammenhängen. Zu diesen Strahlen zählen beispielsweise Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch ionisierende Strahlen versichert?
Nein. Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen, sind ausgeschlossen.
Welche Strahlen sind hiervon betroffen?
Betroffen sind energiereiche ionisierende Strahlen, zum Beispiel Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen.
Gilt der Ausschluss auch für mittelbare Schäden?
Ja. Der Ausschluss gilt sowohl für Schäden im unmittelbaren als auch im mittelbaren Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen.
Zählen Röntgenstrahlen zu den ausgeschlossenen Strahlen?
Ja. Röntgenstrahlen werden als Beispiel für energiereiche ionisierende Strahlen genannt, für die der Ausschluss gilt.
Dokumentversion: 2021.11