Stirbt der Versicherungsnehmer, führt die ARAG Privathaftpflichtversicherung den Schutz für mitversicherten Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner sowie unverheiratete Kinder bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort – wer die nächste Rechnung begleicht, wird neuer Versicherungsnehmer.
Nach Ihrem Tod besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
Das gilt:
- für Ihren mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner und/oder
- unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer.
Abschnitt Besondere Umweltrisiken:
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden abweichend von und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt 1 und den folgenden Bedingungen.
Zu Ihrer gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe 6.4
Was bedeutet das konkret?
Verstirbt die versicherte Person, endet der Schutz nicht sofort. Mitversicherte Angehörige – der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie unverheiratete Kinder – bleiben zunächst bis zum nächsten Termin abgesichert, an dem der Beitrag fällig wird. Zahlt der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner dann die nächste Beitragsrechnung, übernimmt er den Vertrag als neuer Versicherungsnehmer.
Häufige Fragen
Wie lange besteht der Versicherungsschutz nach dem Tod des Versicherungsnehmers?
Der bedingungsgemäße Versicherungsschutz besteht bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
Für wen gilt die Fortsetzung des Versicherungsschutzes?
Sie gilt für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner und/oder für unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin.
Wer wird nach dem Tod zum neuen Versicherungsnehmer?
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer.
Sind auch Umweltrisiken vom Versicherungsschutz umfasst?
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden abweichend von und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt 1 und den folgenden Bedingungen. Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe 6.4.