In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG sind Ansprüche ausgeschlossen, wenn Schäden durch vorsätzliches Abweichen von Gewässerschutz-Regeln, durch Krieg, Aufruhr, innere Unruhen, Streik, hoheitliche Verfügungen oder durch höhere Gewalt mit elementaren Naturkräften verursacht werden.
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 10 findet keine Anwendung.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich:
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Was bedeutet das konkret?
Die Privathaftpflichtversicherung greift nicht in jedem Fall. Bestimmte Schäden bleiben grundsätzlich außen vor – etwa wenn jemand vorsätzlich gegen Vorschriften zum Gewässerschutz verstößt. Auch Schäden, die auf Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen oder Streiks beruhen, sind nicht abgedeckt. Gleiches gilt für Schäden durch hoheitliche Verfügungen sowie durch höhere Gewalt, bei der elementare Naturkräfte gewirkt haben.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch vorsätzlichen Verstoß gegen den Gewässerschutz versichert?
Nein. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
Sind Schäden durch Krieg oder innere Unruhen abgedeckt?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik oder illegalem Streik beruhen.
Wie verhält es sich mit Schäden durch hoheitliche Maßnahmen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
Sind Schäden durch höhere Gewalt versichert?
Für Schäden durch höhere Gewalt gilt der Ausschluss ebenfalls, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Dokumentversion: 2021.11