Die Privathaftpflichtversicherung der ARAG erklärt beim Thema Versicherungsereignis, wer nach dem Opferentschädigungsgesetz Leistungen beanspruchen kann: Betroffene einer vorsätzlichen rechtswidrigen Gewalttat mit gesundheitlicher Schädigung sowie Personen, die bei der rechtmäßigen Abwehr einer Gewalttat einen Gesundheitsschaden erleiden.
Leistungen nach den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes kann beanspruchen, wer durch eine vorsätzliche rechtswidrige Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.
Anspruch auf Leistungen hat auch, wer einen Gesundheitsschaden bei der rechtmäßigen Abwehr einer Gewalttat erlitten hat.
Was bedeutet das konkret?
Wer Opfer einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Gewalttat wird und dadurch einen gesundheitlichen Schaden davonträgt, kann Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz erhalten. Das gilt auch dann, wenn jemand bei der rechtmäßigen Abwehr einer solchen Gewalttat gesundheitlich zu Schaden kommt.
Häufige Fragen
Wer kann Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz beanspruchen?
Beanspruchen kann sie, wer durch eine vorsätzliche rechtswidrige Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.
Gilt der Anspruch auch bei der Abwehr einer Gewalttat?
Ja. Anspruch auf Leistungen hat auch, wer einen Gesundheitsschaden bei der rechtmäßigen Abwehr einer Gewalttat erlitten hat.
Welche Art von Schaden ist maßgeblich?
Maßgeblich ist eine gesundheitliche Schädigung beziehungsweise ein Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit der Gewalttat oder deren rechtmäßiger Abwehr.
Muss die Gewalttat vorsätzlich und rechtswidrig sein?
Für den Anspruch als Opfer wird eine vorsätzliche rechtswidrige Gewalttat vorausgesetzt, durch die eine gesundheitliche Schädigung entstanden ist.