In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG umfasst der Versicherungsschutz die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche sowie die Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen – hier erfahren Sie, wann Ansprüche als berechtigt gelten und binnen welcher Frist die Freistellung erfolgt.
Der Versicherungsschutz umfasst:
- die Prüfung der Haftpflichtfrage,
- die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
- Ihre Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet sind und wir hierdurch gebunden sind.
Anerkenntnisse und Vergleiche, die Sie ohne unsere Zustimmung abgegeben oder geschlossen haben, sowie Versäumnisurteile, binden uns nur, soweit der Anspruch auch ohne Versäumnisurteil, Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist Ihre Schadensersatzverpflichtung mit bindender Wirkung für uns festgestellt, haben wir Sie binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
Was bedeutet das konkret?
Die Privathaftpflichtversicherung prüft zunächst, ob und in welchem Umfang Sie überhaupt haften. Unberechtigte Forderungen werden für Sie abgewehrt, berechtigte Forderungen werden übernommen, sodass Sie davon freigestellt sind. Wichtig ist dabei, dass Sie eigenmächtige Anerkenntnisse oder Vergleiche mit dem Versicherer abstimmen, damit diese für ihn bindend sind.
Häufige Fragen
Welche Leistungen umfasst der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und Ihre Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Wann gelten Schadensersatzverpflichtungen als berechtigt?
Berechtigt sind sie dann, wenn Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet sind und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Binden eigenmächtige Anerkenntnisse oder Vergleiche den Versicherer?
Anerkenntnisse und Vergleiche, die Sie ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen haben, sowie Versäumnisurteile binden ihn nur, soweit der Anspruch auch ohne Versäumnisurteil, Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Innerhalb welcher Frist erfolgt die Freistellung?
Ist Ihre Schadensersatzverpflichtung mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat er Sie binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.