In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG sind bestimmte Ansprüche gegen Sie und mitversicherte Personen ausgeschlossen – etwa aus Schadenfällen von Angehörigen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, sowie von gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern, Partnern oder Insolvenzverwaltern. Hier erfahren Sie, wer als Angehöriger gilt und welche Ausschlüsse gelten.
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Sie und mitversicherte Personen:
(1) aus Schadenfällen Ihrer Angehörigen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen (2.2 bis 2.7) gehören;
Als Angehörige gelten:
- Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
- Eltern und Kinder,
- Adoptiveltern und -kinder,
- Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder,
- Großeltern und Enkel,
- Geschwister sowie
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
(2) von Ihren gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn Sie oder die mitversicherte Person eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
(3) von Ihren gesetzlichen Vertretern, wenn Sie eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein sind;
(4) von Ihren unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn Sie eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind;
(5) von Ihren Partnern, wenn Sie eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft sind;
(6) von Ihren Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Was bedeutet das konkret?
Vereinfacht gesagt: Ansprüche innerhalb der engsten Familie oder aus wirtschaftlich eng verbundenen Konstellationen sind vom Versicherungsschutz ausgenommen. Wer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder als mitversicherte Person gilt, kann keine Ansprüche über die Privathaftpflicht geltend machen. Das Gleiche gilt für gesetzliche Vertreter, Betreuer, Gesellschafter, Partner sowie Liquidatoren und Insolvenzverwalter – und für deren Angehörige, die mit ihnen zusammenleben.
Häufige Fragen
Sind Schäden zwischen Familienmitgliedern versichert?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Schadenfällen Ihrer Angehörigen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den mitversicherten Personen gehören.
Wer gilt als Angehöriger?
Als Angehörige gelten Ehegatten oder Lebenspartner, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder.
Sind Ansprüche von gesetzlichen Vertretern oder Betreuern ausgeschlossen?
Ja. Ausgeschlossen sind Ansprüche von Ihren gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn Sie oder die mitversicherte Person eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist.
Gelten die Ausschlüsse auch für Angehörige der genannten Personen?
Ja. Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Dokumentversion: 2021.11