In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG werden Rettungskosten – also Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines Schadens – sowie außergerichtliche Gutachterkosten übernommen. Erfahren Sie, welche Grenzen bei der Versicherungssumme gelten und wann Kosten auf Weisung darüber hinaus getragen werden.
Wir übernehmen:
- Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten (Rettungskosten), sowie
- außergerichtliche Gutachterkosten.
Das gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf unsere Weisung hin aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von uns übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen.
Eine Billigung Ihrer oder durch Dritte durchgeführte Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung des Schadens durch uns gelten nicht als Weisung.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie versuchen, einen drohenden oder eingetretenen Schaden abzuwenden oder zu verringern, trägt die Versicherung die dabei entstehenden Kosten – auch dann, wenn der Versuch erfolglos bleibt. Ebenso werden außergerichtliche Gutachterkosten übernommen. In der Regel gilt dies bis zur Höhe der Versicherungssumme für Sachschäden. Handeln Sie jedoch auf ausdrückliche Weisung des Versicherers, können diese Kosten auch darüber hinaus getragen werden.
Häufige Fragen
Was sind Rettungskosten in der Privathaftpflichtversicherung?
Rettungskosten sind Aufwendungen – auch erfolglose –, die Sie zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten.
Werden auch erfolglose Rettungsmaßnahmen erstattet?
Ja, auch erfolglose Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens werden als Rettungskosten übernommen.
Bis zu welcher Höhe werden Rettungs- und Gutachterkosten übernommen?
Die Übernahme gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Was passiert, wenn ich auf Weisung des Versicherers handle?
Auf Weisung aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch dann übernommen, wenn sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen.
Gilt eine Billigung von Maßnahmen als Weisung?
Nein. Eine Billigung Ihrer oder durch Dritte durchgeführter Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung des Schadens durch den Versicherer gilt nicht als Weisung.
Dokumentversion: 2021.11