In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG sind bestimmte Versicherungsansprüche vom Schutz ausgeschlossen. Betroffen sind Personen, die einen Schaden durch bewusstes Abweichen von umweltschutzrelevanten Vorschriften verursacht haben – hier erfahren Sie, welche Fälle das genau betrifft.
In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG gilt folgendes für Ausschlüsse:
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
Was bedeutet das konkret?
Wer einen Schaden absichtlich dadurch herbeiführt, dass er sich bewusst über Regeln zum Schutz der Umwelt hinwegsetzt, kann sich dafür nicht auf den Versicherungsschutz berufen. Solche Regeln können Gesetze, Verordnungen oder an Sie gerichtete behördliche Anordnungen und Verfügungen sein. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann greift der Ausschluss in der Privathaftpflichtversicherung?
Der Ausschluss greift, wenn eine Person den Schaden dadurch verursacht hat, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen abweicht, die dem Umweltschutz dienen.
Welche Vorschriften sind gemeint?
Gemeint sind Gesetze, Verordnungen sowie an Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen.
Für wen gilt der Ausschluss?
Der Ausschluss gilt für die Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden auf diese Weise verursacht haben.
Muss die Abweichung bewusst erfolgt sein?
Ja, der Ausschluss betrifft ein bewusstes Abweichen von den genannten umweltschutzbezogenen Vorschriften.