Damit die Privathaftpflichtversicherung der ARAG leistet, muss Ihnen oder einer versicherten Person eine Versorgung nach dem Opferschutzgesetz bewilligt worden sein. Erfahren Sie, welcher Bescheid nötig ist und warum der Versorgungsanspruch unverzüglich anzuzeigen ist.
Voraussetzung für die Leistung:
- Ihnen oder einer versicherten Person wurde Versorgung nach dem Opferschutzgesetz in entsprechender Anwendung der §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes bewilligt (Bewilligungsbescheid).
Der Versorgungsanspruch ist uns unverzüglich anzuzeigen.
Was bedeutet das konkret?
Die Leistung greift, wenn für Sie oder eine versicherte Person eine Versorgung nach dem Opferschutzgesetz offiziell bewilligt wurde. Diese Bewilligung wird durch einen Bescheid nachgewiesen. Sobald ein solcher Versorgungsanspruch besteht, sollte er dem Versicherer ohne schuldhaftes Zögern gemeldet werden.
Häufige Fragen
Welche Voraussetzung muss für die Leistung erfüllt sein?
Ihnen oder einer versicherten Person muss Versorgung nach dem Opferschutzgesetz in entsprechender Anwendung der §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes bewilligt worden sein (Bewilligungsbescheid).
Wie wird die Versorgung nachgewiesen?
Der Nachweis erfolgt durch den Bewilligungsbescheid über die Versorgung nach dem Opferschutzgesetz.
Muss ich den Versorgungsanspruch melden?
Ja, der Versorgungsanspruch ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Welche gesetzlichen Regelungen sind maßgeblich?
Maßgeblich ist die Versorgung nach dem Opferschutzgesetz in entsprechender Anwendung der §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes.
Dokumentversion: 2021.11