In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG sind unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder – auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder sowie Enkelkinder – mitversichert, solange sie in häuslicher Gemeinschaft leben. Auch außerhalb des gemeinsamen Haushalts bleibt der Schutz unter bestimmten Voraussetzungen wie Minderjährigkeit oder laufender Ausbildung bestehen.
3.1 Mitversicherte Kinder und Enkelkinder in häuslicher Gemeinschaft:
Mitversichert sind Ihre mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden minderjährigen und volljährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder) und deren Kinder (Enkelkinder).
3.2 Mitversicherung außerhalb der häuslichen Gemeinschaft:
Mitversichert sind die oben genannten Kinder (3.1), auch wenn sie außerhalb der häuslichen Gemeinschaft leben, sofern:
- sie noch minderjährig sind;
- sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang, aber weder Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen noch dergleichen). Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes, des freiwilligen sozialen Jahres oder während eines Auslandsjahres (z.B. Sabbatical) vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen; dies gilt auch während der Wartezeit bis zum nächstmöglichen regulären Beginn der gewünschten Ausbildung/des gewünschten Studiums im darauffolgenden Kalenderjahr;
- sie aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung oder anerkannten Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe nach § 15 Abs. 3 SGB XI) in einer entsprechenden Betreuungsstätte untergebracht sind.
Nachsorgeversicherung (9.2):
Im Rahmen der Nachsorgeversicherung (9.2) besteht für die oben genannten Kinder (3.1), auch wenn sie außerhalb der häuslichen Gemeinschaft leben, Versicherungsschutz nach Abschluss der Schul-, Berufsausbildung oder des Studiums und bei Beibehaltung des eigenen häuslichen Lebensmittelpunkts.
Was bedeutet das konkret?
Ihre Kinder – auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder – sowie Ihre Enkelkinder sind in der Privathaftpflichtversicherung mitversichert, solange sie unverheiratet sind, nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und mit Ihnen einen gemeinsamen Haushalt teilen. Ziehen die Kinder aus, bleibt der Schutz in bestimmten Lebenssituationen erhalten, etwa während einer Ausbildung, einem Studium oder in einer Betreuungsstätte. Diese Paraphrase dient nur als Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Sind volljährige Kinder mitversichert?
Ja, mitversichert sind minderjährige und volljährige Kinder, sofern sie unverheiratet sind, nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Das gilt auch für Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder.
Sind auch Enkelkinder mitversichert?
Ja, mitversichert sind die Kinder Ihrer Kinder (Enkelkinder), sofern sie mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben und die genannten Voraussetzungen erfüllen.
Besteht der Schutz auch, wenn das Kind ausgezogen ist?
Ja, der Schutz besteht auch außerhalb der häuslichen Gemeinschaft, sofern das Kind noch minderjährig ist, sich in einer Schul- oder unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befindet oder aufgrund einer Behinderung oder anerkannten Pflegebedürftigkeit in einer entsprechenden Betreuungsstätte untergebracht ist.
Bleibt der Schutz während eines freiwilligen sozialen Jahres oder Wehrdienstes bestehen?
Ja, bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes, des freiwilligen sozialen Jahres oder während eines Auslandsjahres (z.B. Sabbatical) vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Das gilt auch während der Wartezeit bis zum nächstmöglichen regulären Ausbildungs- oder Studienbeginn im darauffolgenden Kalenderjahr.
Was gilt nach Abschluss der Ausbildung?
Im Rahmen der Nachsorgeversicherung (9.2) besteht für die genannten Kinder auch nach Abschluss der Schul-, Berufsausbildung oder des Studiums Versicherungsschutz, auch außerhalb der häuslichen Gemeinschaft, bei Beibehaltung des eigenen häuslichen Lebensmittelpunkts.
Inhalte aus: Dokumentversion: 2021.11