In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG sind bestimmte gesetzliche Ansprüche vom Versicherungsschutz ausgeschlossen – etwa auf Vertragserfüllung, Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung sowie auf Schadensersatz statt der Leistung. Welche Ansprüche im Einzelnen nicht abgedeckt sind, zeigt dieser Überblick.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Was bedeutet das konkret?
Die Privathaftpflichtversicherung springt nicht für Ansprüche ein, die sich rund um die Erfüllung von Verträgen drehen. Dazu zählen zum Beispiel Forderungen auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung sowie Schadensersatz anstelle der eigentlichen Leistung. Auch wenn solche Ansprüche gesetzlich begründet sind, sind sie hier ausgeschlossen. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe – maßgeblich ist der oben genannte Wortlaut.
Häufige Fragen
Sind gesetzliche Ansprüche generell mitversichert?
Nein. Auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, besteht für die genannten vertragsbezogenen Ansprüche kein Versicherungsschutz.
Sind Ansprüche auf Rücktritt oder Minderung abgedeckt?
Nein. Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung sowie auf Schadensersatz statt der Leistung sind ausgeschlossen.
Sind Schäden aus der Durchführung der Nacherfüllung versichert?
Nein. Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Werden Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung ersetzt?
Nein. Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung sind nicht versichert.
Sind vergebliche Aufwendungen im Vertrauen auf die Vertragserfüllung gedeckt?
Nein. Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung sind ausgeschlossen.