Bei der Privathaftpflichtversicherung der ARAG erfahren Sie, wie Rentenzahlungen an Geschädigte erstattet werden, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder deren Restbetrag übersteigt – und wie sich Ihr Eigenanteil an den laufenden Zahlungen berechnet.
Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert der Rente von uns erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem Sie sich an die laufenden Rentenzahlungen beteiligen müssen, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
Was bedeutet das konkret?
Muss der Versicherer für einen Schaden eine Rente an einen Geschädigten zahlen und ist der rechnerische Gesamtwert dieser Rente höher als die vereinbarte Versicherungssumme, wird die Rente nur anteilig übernommen. Für den übersteigenden Teil beteiligen Sie sich dann selbst an den laufenden Zahlungen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme übersteigt?
In diesem Fall wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert der Rente erstattet.
Wie wird der Rentenwert berechnet?
Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Wie werden sonstige Leistungen bei der Berechnung berücksichtigt?
Bei der Berechnung Ihres Beteiligungsbetrags an den laufenden Rentenzahlungen werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
Muss ich mich an den Rentenzahlungen beteiligen?
Ja, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, müssen Sie sich an den laufenden Rentenzahlungen beteiligen.
Dokumentversion: 2021.11