In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG entfällt die Erstattung eines Mehraufwands, wenn die verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an Ihrer Weigerung scheitert – erfahren Sie hier, welche Folgen das für Entschädigung, Zinsen und Kosten hat.
Für die Erstattung eines Mehraufwands bei einer Weigerung gilt Folgendes:
Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an Ihrem Verhalten scheitert, haben wir für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Dokumentversion: 2021.11
Was bedeutet das konkret?
Möchte der Versicherer einen Haftpflichtanspruch durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich erledigen, setzt das Ihre Mitwirkung voraus. Verweigern Sie diese und wird die Erledigung dadurch verhindert, trägt der Versicherer den zusätzlichen Aufwand nicht mehr, der ab dem Zeitpunkt der Weigerung entsteht. Das betrifft die Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der Wortlaut oben.
Häufige Fragen
Wann entfällt die Erstattung eines Mehraufwands?
Die Erstattung entfällt, wenn die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an Ihrem Verhalten scheitert.
Welche Kosten sind vom Wegfall der Erstattung betroffen?
Betroffen ist der von der Weigerung an entstehende Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten.
Ab welchem Zeitpunkt gilt der Ausschluss des Mehraufwands?
Der Ausschluss gilt für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand.
Wie kann ein Haftpflichtanspruch erledigt werden?
Die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs kann durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich erfolgen.