Bei Gefälligkeitshandlungen greift die Privathaftpflichtversicherung der ARAG in den Varianten „Komfort" und „Premium" auf Wunsch auch dann, wenn keine gesetzliche Haftung besteht und anderweitig kein Versicherungsschutz vorhanden ist – der Einwand der Gefälligkeit wird dann nicht erhoben.
Wir werden uns im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Komfort" und „Premium" nicht auf den Einwand der Gefälligkeit berufen, wenn Sie es wünschen und anderweitig kein Versicherungsschutz für den Schaden besteht.
Eine Leistung erfolgt auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Haftung.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie jemandem aus reiner Gefälligkeit helfen und dabei ein Schaden entsteht, besteht rechtlich oft keine Haftung. In den Varianten „Komfort" und „Premium" verzichtet die ARAG auf Wunsch darauf, sich auf diese Gefälligkeit zu berufen. So kann eine Leistung erbracht werden, auch wenn Sie eigentlich nicht gesetzlich haften – vorausgesetzt, für den Schaden gibt es keinen anderen Versicherungsschutz.
Häufige Fragen
Gilt die Regelung für Gefälligkeitsschäden in jedem Tarif?
Nein. Sie gilt im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Komfort" und „Premium".
Zahlt die ARAG auch, wenn keine gesetzliche Haftung vorliegt?
Ja, eine Leistung erfolgt auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Haftung.
Welche Voraussetzungen müssen für die Leistung erfüllt sein?
Sie müssen es wünschen und es darf anderweitig kein Versicherungsschutz für den Schaden bestehen.
Beruft sich die ARAG auf den Einwand der Gefälligkeit?
Im „Komfort"- und „Premium"-Schutz beruft sich die ARAG auf Ihren Wunsch nicht auf den Einwand der Gefälligkeit, sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.