In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG werden die Kosten der Verteidigung übernommen, wenn in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses ein Verteidiger bestellt wird – vorausgesetzt, die Bestellung wird von der ARAG gewünscht oder genehmigt.
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für Sie durch uns gewünscht oder genehmigt, so tragen wir die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
Was bedeutet das konkret?
Kommt es zu einem Strafverfahren, das mit einem versicherten Haftpflichtanspruch zusammenhängen kann, kann die ARAG die Kosten für einen Verteidiger übernehmen. Voraussetzung ist, dass die Bestellung des Verteidigers von der ARAG gewünscht oder genehmigt wurde. Übernommen werden dabei die Kosten nach der Gebührenordnung oder auch höhere, wenn diese besonders vereinbart wurden.
Häufige Fragen
Wann übernimmt die ARAG die Kosten der Verteidigung im Strafverfahren?
Die Kosten werden übernommen, wenn in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers durch die ARAG gewünscht oder genehmigt wird.
Welche Kosten des Verteidigers werden getragen?
Getragen werden die gebührenordnungsmäßigen Kosten des Verteidigers oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten.
Ist die Genehmigung durch die ARAG Voraussetzung?
Ja, die Bestellung eines Verteidigers muss durch die ARAG gewünscht oder genehmigt sein, damit die Kosten getragen werden.
Für welche Strafverfahren gilt die Kostenübernahme?
Sie gilt für ein Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann.