In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG können Sie eine Selbstbeteiligung vereinbaren, mit der Sie sich bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung beteiligen. Erfahren Sie, wie der vereinbarte Betrag abgezogen wird und wann die ARAG unberechtigte Ansprüche trotz Selbstbeteiligung abwehrt.
Falls vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versicherungsfall an unserer Entschädigungsleistung mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung).
Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleiben wir auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, tragen Sie bei jedem Schadenfall einen im Versicherungsschein festgelegten Anteil selbst. Dieser Betrag wird von der Leistung abgezogen. Unberechtigte Ansprüche wehrt die ARAG in der Regel auch dann für Sie ab, wenn der Schaden unterhalb Ihrer Selbstbeteiligung liegt.
Häufige Fragen
Wann greift die Selbstbeteiligung?
Falls vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung mit dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag.
Wo ist die Höhe der Selbstbeteiligung festgelegt?
Die Höhe der Selbstbeteiligung ist im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegt.
Wird die Selbstbeteiligung abgezogen, wenn die Haftpflichtansprüche die Versicherungssumme übersteigen?
Ja. Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen.
Werden unberechtigte Ansprüche unterhalb der Selbstbeteiligung abgewehrt?
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt die ARAG auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.