In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG gilt folgendes für Ehrenamtliche Tätigkeiten, unentgeltliche Betreuer, Ferienjobs, Betriebspraktika, bestimmte berufliche und nebenberufliche:
Tätigkeiten Erzieher und Lehrerhaftpflicht
2.1 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
Versichert ist sofern nicht Versicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung (zum Beispiel Vereinsoder
Betriebshaftpflicht) oder eine Sachversicherung besteht (Subsidiarität A4-1.4) die gesetzliche Haftpflicht aus den Ge-
fahren einer
• nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen
Engagements, Versichert ist zum Beispiel die Mitarbeit
in der Krankenund Altenpflege, Behinderten-, Kirchenund Jugendarbeit,
in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden,
in der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten
Gruppen.
Im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Komfort“ und „Premium“ ist auch die verantwortliche private Tätigkeit in Vereinen
bzw. Vereinigungen aller Art versichert. Unsere Höchstersatzleistung ist
• im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Komfort“ auf 10.000 Euro und
• im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ auf 100.000 Euro je Versicherungsfall
begrenzt.
Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von
• öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern, wie zum Beispiel als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe oder
Angehöriger der freiwilligen Feuerwehr,
• wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter, wie zum Beispiel als Betriebsrat oder Versicher-
tenältester.
• verantwortlichen Tätigkeiten für wirtschaftliche/technische Vereine oder Vereinigungen (z.B. Sparkassenund Ak-
tien-Vereine, TÜV) sowie Interessenverbände (z.B. Gewerkschaften, Verbraucherund Wohlfahrtsverbände, Natur
und Menschenrechtsorganisationen).
Nicht versichert sind ferner Ansprüche der Organisation, für die Sie ehrenamtlich tätig sind.
Für Vermögensschäden gelten die Beschränkungen nach 15.
2.2 Vom Betreuungsgericht bestellte unentgeltlicher Betreuer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren eines als vom Betreuungsgericht bestellten, nicht beruflichen
Vormunds/Betreuers.
2.3 Ferienjobs, Betriebspraktika, Teilnahme fachpraktischer Unterricht und Schäden an Einrichtungen und Gebäuden
Mitversichert ist die Teilnahme an Betriebspraktika oder am fachpraktischen Unterricht im Rahmen der Schulausbil-
dung/des Studiums an einer Fach-, Gesamtbzw. Hochschule oder Universität (wie zum Beispiel Laborarbeiten). Glei-
ches gilt für die Betätigung von Schülern und Studenten im Rahmen eines Ferienjobs.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Einrichtungen (auch Lehrmitteln, zum Beispiel Labor-
geräten) und Gebäuden.
Die Ausschlussbestimmung für Mietsachschäden (4) findet weiterhin Anwendung. Besteht Versicherungsschutz
aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (zum Beispiel Betriebs-Haftpflichtversicherung), entfällt der Ver-
sicherungsschutz aus diesem Vertrag.
2.4 Ansprüche aus Sachschäden von Arbeitgebern, Dienstherren und Arbeitskollegen
Versichert ist im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus betrieblich und
arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar dem Arbeitgeber/Dienstherrn oder den Arbeitskollegen
zugefügte Sachschäden. Unsere Höchstersatzleistung gegenüber dem Arbeitgeber/Dienstherrn ist auf 10.000 Euro je
Versicherungsfall begrenzt. Ausgeschlossen bleiben Schäden an Land-, Luftund Wasserfahrzeugen.
2.5 Ansprüche aus der Tätigkeit als berufliche Tageseltern
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tageseltern aus der sich daraus ergebenden Aufsichts-
pflicht für bis zu sechs Kinder, soweit es sich um eine entgeltliche, berufliche Tätigkeit handelt. Nicht versichert ist die
Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen, zum Beispiel Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertages-
stätten. Im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Komfort“ und „Premium“ auch mehr als sechs Kinder, soweit den gesetzli-
chen und öffentlich rechtlichen Vorgaben entsprochen wird.
Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder während der Obhut bei den Tageseltern. Er-
langt das Tageskind Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt in-
soweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigen Sie den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Ver-
trag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
2.6 Selbstständige, nebenberufliche Tätigkeiten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer selbstständigen Nebentätigkeit, die
• Sie (B12.1),
• Ihr mitversicherter Ehebzw. eingetragener Lebenspartner (B12.2.1),
• Ihr mitversicherter Lebenspartner in einer eheähnliche Gemeinschaft (B12.2.2) oder
• Ihre mitversicherten Kinder (B12.3)
ausüben abweichend vom Ausschluss für die Gefahren einer gewerblichen, beruflichen Tätigkeit, eines Dienstes, eines Amtes oder einer verantwortlichen Betätigung jeder Art (B17.15).
Versichert sind die selbstständigen Nebentätigkeiten aus
• Botendienst, zum Beispiel Austragen von Briefen, Prospekten und Zeitungen oder Beförderung von Sendungen per Fahrrad (nicht jedoch bei Benutzung von Kraftfahrzeugen);
• Handarbeiten, zum Beispiel Bügeln, Nähen (auch als Änderungsschneiderei) oder Sticken;
• Kunst, Kunsthandwerk, im Bereich der bildenden Künste (nicht jedoch im Bauwesen), der darstellenden Künste in der Musik und Literatur, zum Beispiel als Fotografen, Maler, Musiker, Schauspieler, Schriftsteller, Töpfer, DJ oder Alleinunterhalter;
• Mitwirkende bei Brauchtumsveranstaltungen, zum Beispiel Karnevals-, Faschingsoder Schützenveranstaltungen;
• Marktund Meinungsforschung, zum Beispiel als Interviewer;
• Schönheitspflege, zum Beispiel als Friseure, Kosmetiker, Nagelpfleger (nicht jedoch medizinische Fußpflege oder Setzen von Piercings oder Tattoos);
• Datenerfassung oder Textverarbeitung, zum Beispiel Erledigung von Schreibarbeiten, Datenerfassungen (nicht aber Datenverarbeitung);
• Unterrichtserteilung, zum Beispiel als Musiklehrer, Nachhilfelehrer oder Kursleiter (versichert sind zudem auch Fremdenführer);
• Tierbetreuung;
• Warenhandel, zum Beispiel Handel mit Bekleidung, Haushaltsartikeln, Kosmetika oder Schmuck (nicht jedoch mit medizinischen Artikeln), im Rahmen einer Annahmestelle für Sammelbesteller, als Internethändler, Flohmarkt-, Basarverkäufer oder Souvenirhändler;
• sonstige besonders beantragte und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen dokumentierte Nebentätigkeiten.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus den dort beschriebenen selbstständigen Nebentätigkeiten sowie den sich daraus ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten.
Die beschriebenen Nebentätigkeiten sind unter folgenden Voraussetzungen mitversichert:
• Es handelt sich um eine selbstständige Nebentätigkeit, die in Ihrer Freizeit oder in der Freizeit der mitversicherten Personen ausgeübt wird: Der überwiegende Lebensunterhalt wird anderweitig bestritten.
• Der Jahresumsatz aus der Nebentätigkeit darf 22.000 Euro inklusive Umsatzsteuer nicht überschreiten, sofern zum Zeitpunkt des Schadenereignisses keine höhere Umsatzgrenze für die Besteuerung von Kleinunternehmern für das vorangegangene Kalenderjahr (§ 19 UStG) gilt.
• Die Tätigkeit wird nicht in/von einer gewerblichen Immobilie betrieben, sondern in/von einer an
-sonsten selbst genutzten Wohnung bzw. dem selbst genutzten Einfamilienhaus. Ein separates Betriebsgrundstück,
zum Beispiel ein Ladengeschäft, existiert nicht. Ein Lager in der Wohnung oder auf dem Grundstück zählt nicht hierzu.
• Es wird kein Personal beschäftigt.
Treffen diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr zu, besteht kein Versicherungsschutz für Schäden im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit. Die Bestimmungen zur Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos (B18) und zur Vorsorgeversicherung (B19.1) finden keine Anwendung.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
• aus Vermögensschäden (B115);
• wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim Ihnen oder einer mitversicherten Person zur Lohnbeoder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken in
seiner Wohnung/seinem Einfamilienhaus oder
außerhalb seiner Wohnung/seinem Einfamilienhaus in seiner Verfügungsgewalt
befinden oder befunden haben;
• wegen Schäden durch Risiken, die nicht dem Charakter der selbstständigen Nebenberufstätigkeit entsprechen;
• wegen Schäden, die Sie, eine mitversicherte Person oder eine von Ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers sowie eines Luftoder Wasserfahrzeugs verursachen oder für die Sie als Halter oder Besitzer eines solchen Fahrzeugs in Anspruch genommen werden;
• wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die Sie in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen haben;
• aus dem Überlassen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Abgabe von Kraftfahrzeugen an Betriebsfremde;
• aus der Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus dem Abbrennen von Feuerwerken;
• wegen Bergschäden im Sinne des § 114 BBergG, soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt;
• wegen Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch schlagende Wetter-, Wasserund Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosion;
• wegen Schäden an Kommissionsware;
• aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;
• aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen sowie das Abwasseranlagenund Einwirkungsrisiko.
2.7 Besondere Bedingungen für die Erzieherund Lehrerhaftpflichtversicherung (falls gesondert vereinbart)
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Erzieher oder Lehrer im öffentlichen Dienst oder in kirchlichen Einrichtungen
• aus Erteilung von Unterricht (auch Experimentalunterricht mit/ohne radioaktive/n Stoffe/n) sowie aus Erziehung und Aufsichtsführung;
• aus Kindergarten-, Kinderhortund/oder Schulveranstaltungen, die nicht über den allgemein üblichen Rahmen hinausgehen (zum Beispiel Elternversammlung, Kindergarten-, Kinderhortund/oder Schulfeste und -feiern);
• aus Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüleroder Klassenreisen sowie Schulausflügen und aus damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten bis zu einem Jahr;
• aus Erteilung von Nachhilfestunden;
• aus der Tätigkeit als Kindergarten-, Kinderhortund/oder Schulleiter;
• bei Sportlehrern aus Sportmassage (nicht Heilmassage).
Nicht versichert sind Schadensersatzansprüche aus der gesetzlichen Haftpflicht für Erzieher und Lehrer
• die Haftpflicht aus Forschungsoder Gutachtertätigkeit;
• Haftpflichtansprüche wegen Schäden am Eigentum der Schule oder Dienststelle oder an von Dritten für den Erziehungsoder Schulbetrieb zur Verfügung gestellten Sachen (Ausnahme: Schlüsselverlust);
• Personenschäden, bei denen es sich um Dienstoder Arbeitsunfälle im Betrieb, in der Schule oder der Dienststelle gemäß den beamtenrechtlichen Bestimmungen oder gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt; eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden und Studierenden.
Dokumentversion: 2021.11
Tätigkeiten Erzieher und Lehrerhaftpflicht
2.1 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
Versichert ist sofern nicht Versicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung (zum Beispiel Vereinsoder
Betriebshaftpflicht) oder eine Sachversicherung besteht (Subsidiarität A4-1.4) die gesetzliche Haftpflicht aus den Ge-
fahren einer
• nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen
Engagements, Versichert ist zum Beispiel die Mitarbeit
in der Krankenund Altenpflege, Behinderten-, Kirchenund Jugendarbeit,
in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden,
in der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten
Gruppen.
Im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Komfort“ und „Premium“ ist auch die verantwortliche private Tätigkeit in Vereinen
bzw. Vereinigungen aller Art versichert. Unsere Höchstersatzleistung ist
• im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Komfort“ auf 10.000 Euro und
• im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ auf 100.000 Euro je Versicherungsfall
begrenzt.
Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von
• öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern, wie zum Beispiel als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe oder
Angehöriger der freiwilligen Feuerwehr,
• wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter, wie zum Beispiel als Betriebsrat oder Versicher-
tenältester.
• verantwortlichen Tätigkeiten für wirtschaftliche/technische Vereine oder Vereinigungen (z.B. Sparkassenund Ak-
tien-Vereine, TÜV) sowie Interessenverbände (z.B. Gewerkschaften, Verbraucherund Wohlfahrtsverbände, Natur
und Menschenrechtsorganisationen).
Nicht versichert sind ferner Ansprüche der Organisation, für die Sie ehrenamtlich tätig sind.
Für Vermögensschäden gelten die Beschränkungen nach 15.
2.2 Vom Betreuungsgericht bestellte unentgeltlicher Betreuer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren eines als vom Betreuungsgericht bestellten, nicht beruflichen
Vormunds/Betreuers.
2.3 Ferienjobs, Betriebspraktika, Teilnahme fachpraktischer Unterricht und Schäden an Einrichtungen und Gebäuden
Mitversichert ist die Teilnahme an Betriebspraktika oder am fachpraktischen Unterricht im Rahmen der Schulausbil-
dung/des Studiums an einer Fach-, Gesamtbzw. Hochschule oder Universität (wie zum Beispiel Laborarbeiten). Glei-
ches gilt für die Betätigung von Schülern und Studenten im Rahmen eines Ferienjobs.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Einrichtungen (auch Lehrmitteln, zum Beispiel Labor-
geräten) und Gebäuden.
Die Ausschlussbestimmung für Mietsachschäden (4) findet weiterhin Anwendung. Besteht Versicherungsschutz
aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (zum Beispiel Betriebs-Haftpflichtversicherung), entfällt der Ver-
sicherungsschutz aus diesem Vertrag.
2.4 Ansprüche aus Sachschäden von Arbeitgebern, Dienstherren und Arbeitskollegen
Versichert ist im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus betrieblich und
arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar dem Arbeitgeber/Dienstherrn oder den Arbeitskollegen
zugefügte Sachschäden. Unsere Höchstersatzleistung gegenüber dem Arbeitgeber/Dienstherrn ist auf 10.000 Euro je
Versicherungsfall begrenzt. Ausgeschlossen bleiben Schäden an Land-, Luftund Wasserfahrzeugen.
2.5 Ansprüche aus der Tätigkeit als berufliche Tageseltern
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tageseltern aus der sich daraus ergebenden Aufsichts-
pflicht für bis zu sechs Kinder, soweit es sich um eine entgeltliche, berufliche Tätigkeit handelt. Nicht versichert ist die
Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen, zum Beispiel Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertages-
stätten. Im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Komfort“ und „Premium“ auch mehr als sechs Kinder, soweit den gesetzli-
chen und öffentlich rechtlichen Vorgaben entsprochen wird.
Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder während der Obhut bei den Tageseltern. Er-
langt das Tageskind Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt in-
soweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigen Sie den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Ver-
trag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
2.6 Selbstständige, nebenberufliche Tätigkeiten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer selbstständigen Nebentätigkeit, die
• Sie (B12.1),
• Ihr mitversicherter Ehebzw. eingetragener Lebenspartner (B12.2.1),
• Ihr mitversicherter Lebenspartner in einer eheähnliche Gemeinschaft (B12.2.2) oder
• Ihre mitversicherten Kinder (B12.3)
ausüben abweichend vom Ausschluss für die Gefahren einer gewerblichen, beruflichen Tätigkeit, eines Dienstes, eines Amtes oder einer verantwortlichen Betätigung jeder Art (B17.15).
Versichert sind die selbstständigen Nebentätigkeiten aus
• Botendienst, zum Beispiel Austragen von Briefen, Prospekten und Zeitungen oder Beförderung von Sendungen per Fahrrad (nicht jedoch bei Benutzung von Kraftfahrzeugen);
• Handarbeiten, zum Beispiel Bügeln, Nähen (auch als Änderungsschneiderei) oder Sticken;
• Kunst, Kunsthandwerk, im Bereich der bildenden Künste (nicht jedoch im Bauwesen), der darstellenden Künste in der Musik und Literatur, zum Beispiel als Fotografen, Maler, Musiker, Schauspieler, Schriftsteller, Töpfer, DJ oder Alleinunterhalter;
• Mitwirkende bei Brauchtumsveranstaltungen, zum Beispiel Karnevals-, Faschingsoder Schützenveranstaltungen;
• Marktund Meinungsforschung, zum Beispiel als Interviewer;
• Schönheitspflege, zum Beispiel als Friseure, Kosmetiker, Nagelpfleger (nicht jedoch medizinische Fußpflege oder Setzen von Piercings oder Tattoos);
• Datenerfassung oder Textverarbeitung, zum Beispiel Erledigung von Schreibarbeiten, Datenerfassungen (nicht aber Datenverarbeitung);
• Unterrichtserteilung, zum Beispiel als Musiklehrer, Nachhilfelehrer oder Kursleiter (versichert sind zudem auch Fremdenführer);
• Tierbetreuung;
• Warenhandel, zum Beispiel Handel mit Bekleidung, Haushaltsartikeln, Kosmetika oder Schmuck (nicht jedoch mit medizinischen Artikeln), im Rahmen einer Annahmestelle für Sammelbesteller, als Internethändler, Flohmarkt-, Basarverkäufer oder Souvenirhändler;
• sonstige besonders beantragte und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen dokumentierte Nebentätigkeiten.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus den dort beschriebenen selbstständigen Nebentätigkeiten sowie den sich daraus ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten.
Die beschriebenen Nebentätigkeiten sind unter folgenden Voraussetzungen mitversichert:
• Es handelt sich um eine selbstständige Nebentätigkeit, die in Ihrer Freizeit oder in der Freizeit der mitversicherten Personen ausgeübt wird: Der überwiegende Lebensunterhalt wird anderweitig bestritten.
• Der Jahresumsatz aus der Nebentätigkeit darf 22.000 Euro inklusive Umsatzsteuer nicht überschreiten, sofern zum Zeitpunkt des Schadenereignisses keine höhere Umsatzgrenze für die Besteuerung von Kleinunternehmern für das vorangegangene Kalenderjahr (§ 19 UStG) gilt.
• Die Tätigkeit wird nicht in/von einer gewerblichen Immobilie betrieben, sondern in/von einer an
-sonsten selbst genutzten Wohnung bzw. dem selbst genutzten Einfamilienhaus. Ein separates Betriebsgrundstück,
zum Beispiel ein Ladengeschäft, existiert nicht. Ein Lager in der Wohnung oder auf dem Grundstück zählt nicht hierzu.
• Es wird kein Personal beschäftigt.
Treffen diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr zu, besteht kein Versicherungsschutz für Schäden im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit. Die Bestimmungen zur Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos (B18) und zur Vorsorgeversicherung (B19.1) finden keine Anwendung.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
• aus Vermögensschäden (B115);
• wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim Ihnen oder einer mitversicherten Person zur Lohnbeoder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken in
seiner Wohnung/seinem Einfamilienhaus oder
außerhalb seiner Wohnung/seinem Einfamilienhaus in seiner Verfügungsgewalt
befinden oder befunden haben;
• wegen Schäden durch Risiken, die nicht dem Charakter der selbstständigen Nebenberufstätigkeit entsprechen;
• wegen Schäden, die Sie, eine mitversicherte Person oder eine von Ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers sowie eines Luftoder Wasserfahrzeugs verursachen oder für die Sie als Halter oder Besitzer eines solchen Fahrzeugs in Anspruch genommen werden;
• wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die Sie in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen haben;
• aus dem Überlassen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Abgabe von Kraftfahrzeugen an Betriebsfremde;
• aus der Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus dem Abbrennen von Feuerwerken;
• wegen Bergschäden im Sinne des § 114 BBergG, soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt;
• wegen Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch schlagende Wetter-, Wasserund Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosion;
• wegen Schäden an Kommissionsware;
• aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;
• aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen sowie das Abwasseranlagenund Einwirkungsrisiko.
2.7 Besondere Bedingungen für die Erzieherund Lehrerhaftpflichtversicherung (falls gesondert vereinbart)
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Erzieher oder Lehrer im öffentlichen Dienst oder in kirchlichen Einrichtungen
• aus Erteilung von Unterricht (auch Experimentalunterricht mit/ohne radioaktive/n Stoffe/n) sowie aus Erziehung und Aufsichtsführung;
• aus Kindergarten-, Kinderhortund/oder Schulveranstaltungen, die nicht über den allgemein üblichen Rahmen hinausgehen (zum Beispiel Elternversammlung, Kindergarten-, Kinderhortund/oder Schulfeste und -feiern);
• aus Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüleroder Klassenreisen sowie Schulausflügen und aus damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten bis zu einem Jahr;
• aus Erteilung von Nachhilfestunden;
• aus der Tätigkeit als Kindergarten-, Kinderhortund/oder Schulleiter;
• bei Sportlehrern aus Sportmassage (nicht Heilmassage).
Nicht versichert sind Schadensersatzansprüche aus der gesetzlichen Haftpflicht für Erzieher und Lehrer
• die Haftpflicht aus Forschungsoder Gutachtertätigkeit;
• Haftpflichtansprüche wegen Schäden am Eigentum der Schule oder Dienststelle oder an von Dritten für den Erziehungsoder Schulbetrieb zur Verfügung gestellten Sachen (Ausnahme: Schlüsselverlust);
• Personenschäden, bei denen es sich um Dienstoder Arbeitsunfälle im Betrieb, in der Schule oder der Dienststelle gemäß den beamtenrechtlichen Bestimmungen oder gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt; eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden und Studierenden.
Dokumentversion: 2021.11