Die ARAG Privathaftpflichtversicherung übernimmt im Tarif „Premium“ auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche aus behaupteten Vorsatztaten – erfahren Sie, in welchen Fällen dieser Schutz greift und wann er entfällt.
Versichert ist im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“:
- Auch die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen aus behaupteten Vorsatztaten ist versichert.
Kein Versicherungsschutz besteht:
- Sofern der Vorwurf ein Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches darstellt.
- Der Versicherungsschutz entfällt (auch rückwirkend), wenn der Vorsatz nachgewiesen oder rechtskräftig festgestellt wird.
Was bedeutet das konkret?
Wird Ihnen vorgeworfen, einen Schaden vorsätzlich verursacht zu haben, obwohl der Anspruch unberechtigt ist, hilft der Tarif „Premium“ bei der Abwehr dieser Forderung. Handelt es sich bei dem Vorwurf jedoch um ein Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches, greift dieser Schutz nicht. Stellt sich heraus, dass der Vorsatz tatsächlich vorlag – also nachgewiesen oder rechtskräftig festgestellt wird –, entfällt der Schutz, und zwar auch rückwirkend.
Häufige Fragen
Ist die Abwehr unberechtigter Vorsatzvorwürfe versichert?
Ja, im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ ist auch die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen aus behaupteten Vorsatztaten versichert.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Kein Versicherungsschutz besteht, sofern der Vorwurf ein Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches darstellt.
Was passiert, wenn der Vorsatz nachgewiesen wird?
Der Versicherungsschutz entfällt – auch rückwirkend –, wenn der Vorsatz nachgewiesen oder rechtskräftig festgestellt wird.
In welchem Tarif ist dieser Schutz enthalten?
Die Abwehr unberechtigter Ansprüche aus behaupteten Vorsatztaten ist im ARAG Privathaftpflicht-Schutz „Premium“ versichert.