In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG sind Versicherungsansprüche aller Personen ausgeschlossen, die einen Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Was das für den Versicherungsschutz bedeutet und welche Regelung dabei keine Anwendung findet, erfahren Sie hier im Überblick.
Für vorsätzlich herbeigeführte Schäden gilt:
- Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
- 2.10 findet keine Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Wer einen Schaden mit Absicht verursacht, kann dafür keinen Versicherungsschutz beanspruchen. Der Ausschluss betrifft die Ansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Sind vorsätzlich herbeigeführte Schäden versichert?
Nein. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben, sind ausgeschlossen.
Wen betrifft der Ausschluss bei Vorsatz?
Der Ausschluss gilt für die Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
Findet die Regelung 2.10 hier Anwendung?
Nein. Für vorsätzlich herbeigeführte Schäden findet 2.10 keine Anwendung.