Bei der Privathaftpflichtversicherung der ARAG sind Ansprüche wegen der Übertragung einer Krankheit durch Sie sowie Sachschäden durch Ihre Tiere grundsätzlich ausgeschlossen – doch Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie beweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen:
- Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit durch Sie resultieren;
- Sachschäden, die durch Krankheit von Ihnen gehörenden, von Ihnen gehaltenen oder veräußerten Tieren entstanden sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn Sie beweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben.
Was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich sind Schäden, die durch das Übertragen einer Krankheit entstehen, nicht mitversichert. Das gilt sowohl für Personenschäden, die von Ihnen ausgehen, als auch für Sachschäden, die durch die Krankheit Ihrer Tiere verursacht werden. Können Sie jedoch nachweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben, greift der Versicherungsschutz dennoch.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch die Übertragung einer Krankheit versichert?
Ansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit durch Sie resultieren, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn Sie beweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben.
Wie sind Sachschäden durch Krankheiten meiner Tiere geregelt?
Sachschäden, die durch Krankheit von Ihnen gehörenden, von Ihnen gehaltenen oder veräußerten Tieren entstanden sind, sind ausgeschlossen. Versicherungsschutz besteht, wenn Sie beweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben.
Wann besteht trotz Ausschluss doch Versicherungsschutz?
In beiden Fällen – bei Personenschäden durch Krankheitsübertragung und bei Sachschäden durch Ihre Tiere – besteht Versicherungsschutz, wenn Sie beweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben.
Wer muss nachweisen, dass kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorlag?
Der Nachweis liegt bei Ihnen: Sie müssen beweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben, damit Versicherungsschutz besteht.
Inhalte aus: Dokumentversion: 2021.11