In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG sind Versicherungsansprüche aller Personen ausgeschlossen, die einen Schaden durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung herbeigeführt haben. Erfahren Sie hier, was das für Ihren Versicherungsschutz bedeutet.
In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG gilt für ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung Folgendes:
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung herbeigeführt haben.
2.10 findet keine Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Wird ein Schaden im Rahmen einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung verursacht, besteht dafür kein Versicherungsschutz. Dies gilt für die Ansprüche aller Personen, die den Schaden auf diese Weise herbeigeführt haben. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Angaben.
Häufige Fragen
Sind Schäden aus einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung versichert?
Nein. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung herbeigeführt haben, sind ausgeschlossen.
Für wen gilt dieser Ausschluss?
Der Ausschluss gilt für die Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung herbeigeführt haben.
Findet Ziffer 2.10 in diesem Fall Anwendung?
Nein. In diesem Fall findet 2.10 keine Anwendung.
Inhalte aus: Dokumentversion: 2021.11