In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG richtet sich der Leistungsumfang nach der Kapitalisierung bewilligter Leistungen gemäß den §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes für einen Zeitraum von drei Jahren – bis zu einer Höchstgrenze von 50.000 Euro und ohne Anrechnung einer vereinbarten Selbstbeteiligung.
Wir leisten den Betrag, der sich aus der Kapitalisierung der bewilligten Leistungen gemäß den §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes für den Zeitraum von drei Jahren ergibt, höchstens jedoch 50.000 Euro.
Die Anrechnung einer vereinbarten Selbstbeteiligung erfolgt nicht.
Dokumentversion: 2021.11
Was bedeutet das konkret?
Die Höhe der Leistung orientiert sich an den bewilligten Leistungen nach den §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes, umgerechnet auf einen Zeitraum von drei Jahren. Es gibt dabei eine Obergrenze von 50.000 Euro. Eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung wird von diesem Betrag nicht abgezogen.
Häufige Fragen
Wie wird der Leistungsbetrag ermittelt?
Der Betrag ergibt sich aus der Kapitalisierung der bewilligten Leistungen gemäß den §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes für den Zeitraum von drei Jahren.
Gibt es eine Höchstgrenze für die Leistung?
Ja, es werden höchstens 50.000 Euro geleistet.
Wird eine vereinbarte Selbstbeteiligung angerechnet?
Nein, die Anrechnung einer vereinbarten Selbstbeteiligung erfolgt nicht.
Für welchen Zeitraum werden die Leistungen berücksichtigt?
Berücksichtigt wird die Kapitalisierung der bewilligten Leistungen für einen Zeitraum von drei Jahren.