In der Privathaftpflichtversicherung der ARAG greift der Versicherungsschutz auch dann, wenn Sie oder eine mitversicherte Person von einem Dritten geschädigt werden und dieser seinen Schadensersatz nicht leisten kann. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen dafür gelten und was als Schadenereignis zählt.
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder eine mitversicherte Person (2.2 bis 2.7) während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt werden (Versicherungsfall), unter folgender Voraussetzung:
- Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und
- die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz greift, wenn Sie oder eine mitversicherte Person während der Laufzeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt werden. Voraussetzung ist, dass dieser Dritte seinen Schadensersatz nicht oder nur teilweise leisten kann, weil seine Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit festgestellt wurde und der Versuch, die Forderung durchzusetzen, gescheitert ist. Als Schadenereignis gilt dabei ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden verursacht, für den der Dritte nach den gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen einstehen muss.
Häufige Fragen
Wann besteht Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz besteht, wenn Sie oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt werden (Versicherungsfall) und die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Der in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil seine Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit festgestellt worden ist, und die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Was ist ein Schadenereignis?
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Wer gilt als mitversicherte Person?
Als mitversicherte Personen gelten die in den Punkten 2.2 bis 2.7 genannten Personen.
Inhalte aus: Dokumentversion: 2021.11