Die Privathaftpflichtversicherung der ARAG bietet mit der Opferhilfe Schutz, wenn Sie oder eine versicherte Person Opfer einer Gewalttat werden und eine körperliche Schädigung erleiden, der Täter aber nicht ermittelt werden kann und Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz bestehen.
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder eine versicherte Person während der Wirksamkeit dieser Versicherung:
- Opfer einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 und 2 des Opferentschädigungsgesetzes geworden sind und
- dadurch eine körperliche (nicht psychische) Schädigung erlitten haben und
- der Täter nicht ermittelt werden konnte und
- Leistungen nach den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes beanspruchen können.
Was bedeutet das konkret?
Die Opferhilfe greift, wenn Ihnen oder einer versicherten Person durch eine Gewalttat ein körperlicher Schaden entstanden ist. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Gewalttat unter das Opferentschädigungsgesetz fällt, der Täter nicht ermittelt werden konnte und ein Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz besteht. Diese Erläuterung dient nur als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wer ist über die Opferhilfe abgesichert?
Versicherungsschutz besteht, wenn Sie oder eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung Opfer einer Gewalttat werden.
Welche Art von Schädigung ist erfasst?
Erfasst ist eine körperliche Schädigung. Eine psychische Schädigung ist ausdrücklich nicht abgedeckt.
Auf welches Gesetz bezieht sich die Gewalttat?
Die Gewalttat muss nach § 1 Absatz 1 und 2 des Opferentschädigungsgesetzes vorliegen.
Welche Rolle spielt der Täter für den Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Täter nicht ermittelt werden konnte.
Welche Leistungen müssen beansprucht werden können?
Es muss ein Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes bestehen.