Beim anzuwendenden Recht in der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung gilt: Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, kommen die Bestimmungen der §§ 1 bis 76 und 2/ ARB sinngemäß zur Anwendung. Damit ist geregelt, welche Regelwerke ergänzend für Ihren Vertrag maßgeblich sind.
Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 76 und 2/ ARB sinngemäß.
Was bedeutet das konkret?
Wenn im Vertrag zu einem Punkt nichts Besonderes vereinbart wurde, greifen ergänzend die genannten Bestimmungen der ARB. Sie werden dann sinngemäß angewendet, um offene Fragen zu regeln.
Häufige Fragen
Welches Recht gilt in der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung?
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 76 und 2/ ARB sinngemäß.
Was passiert, wenn zu einem Punkt eine abweichende Vereinbarung besteht?
Ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart, gilt diese Vereinbarung. Die Bestimmungen der ARB kommen nur zur Anwendung, soweit nichts anderes festgelegt wurde.
Wie werden die ARB-Bestimmungen angewendet?
Die genannten Bestimmungen der ARB werden sinngemäß angewendet.