Die ARAG Versicherung regelt in der Rechtsschutzversicherung, wann ein Versicherungsfall eintritt und wie die Entschädigung berechnet wird – von der Unterscheidung zwischen Teil- und Totalschaden über Neuwert und Zeitwert bis hin zu Höchstentschädigung, Jahresgrenze und Selbstbeteiligung.
(7) Versicherungsfall
Der Versicherungsfall tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem sich eine versicherte Gefahr an versicherten Sachen zu verwirklichen beginnt.
(2) Wiederherstellungskosten
Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind:
- a) als der Neuwert bei Geräten bis zu einem Alter von zwei Jahren;
- b) als der Zeitwert bei Geräten ab einem Alter von zwei Jahren.
Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
Neuwert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand.
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Bei der Festlegung der Ersatzleistung bleibt ein eventueller Liebhaberwert unberücksichtigt.
(,) Teilschaden
Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands notwendigen Aufwendungen abzüglich des Werts des Altmaterials.
a) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere:
- aa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
- bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen. Und auch Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten;
- cc) De- und Remontagekosten;
- dd) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
- ee) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig ist;
- ff) Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage, jedoch nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung.
b) Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden.
c) Die ARAG Allgemeine leistet keine Entschädigung für:
- aa) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall notwendig gewesen wären;
- bb) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen;
- cc) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung;
- dd) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache selbst ausgeführt werden;
- ee) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit diese Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären.
(4) Totalschaden
Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Werts des Altmaterials.
(+) Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
Abweichend von (,) und (4) ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls begrenzt, wenn:
- a) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt oder
- b) für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind oder
- c) das beschädigte oder zerstörte Gerät älter als zwei Jahre ist.
Der Zeitwert für Sachen entspricht mindestens:
- 4/ Prozent des Neuwerts (2) am Schadentag, wenn serienmäßig hergestellte Ersatzteile noch zu beziehen sind, oder
- 2+ Prozent des Neuwerts (2) am Schadentag, wenn serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind.
Sie erwerben einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, soweit und sobald Sie innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt haben, dass Sie die Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten Sachen verwenden wird.
(.) Weitere Kosten
Weitere Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten hinaus aufgewendet werden müssen, ersetzt die ARAG Allgemeine im Rahmen der vereinbarten Entschädigungsgrenze nach (.).
(8) Grenze der Entschädigung
- a) Die Höchstentschädigung pro Gerät im Schadenfall beträgt +./// Euro.
- b) Die Jahreshöchstentschädigung ist auf 2/./// Euro begrenzt.
(9) Selbstbeteiligung
Der nach (7) bis (.) ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung von +/ Euro gekürzt.
Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen. Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal abgezogen.
Dokumentversion: 2024.01
Was bedeutet das konkret?
Tritt ein versicherter Schaden ein, prüft die ARAG zunächst, ob ein Teilschaden oder ein Totalschaden vorliegt. Beim Teilschaden werden die Kosten für die Reparatur und Wiederherstellung erstattet, abzüglich des Werts des noch verwertbaren Altmaterials. Beim Totalschaden wird der Neuwert ersetzt, ebenfalls abzüglich des Altmaterialwerts. Ob der volle Wert oder nur der Zeitwert (der um Alter und Abnutzung reduzierte Wert) gezahlt wird, hängt vom Gerätealter und davon ab, ob repariert bzw. wiederbeschafft wird. Zusätzlich gelten eine Obergrenze pro Gerät, eine Jahreshöchstgrenze und eine Selbstbeteiligung je Versicherungsfall.
Häufige Fragen
Wann tritt der Versicherungsfall ein?
Der Versicherungsfall tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem sich eine versicherte Gefahr an versicherten Sachen zu verwirklichen beginnt.
Was ist der Unterschied zwischen Teilschaden und Totalschaden?
Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert (bei Geräten bis zwei Jahre) bzw. als der Zeitwert (bei Geräten ab zwei Jahren). Sind die Wiederherstellungskosten höher, liegt ein Totalschaden vor.
Wann wird nur der Zeitwert ersetzt?
Die Entschädigung ist auf den Zeitwert begrenzt, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung unterbleibt, wenn serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind oder wenn das beschädigte oder zerstörte Gerät älter als zwei Jahre ist.
Welche Entschädigungsgrenzen gelten?
Die Höchstentschädigung pro Gerät im Schadenfall beträgt +./// Euro, die Jahreshöchstentschädigung ist auf 2/./// Euro begrenzt.
Wie wird die Selbstbeteiligung abgezogen?
Je Versicherungsfall wird der ermittelte Betrag um die vereinbarte Selbstbeteiligung von +/ Euro gekürzt. Bei mehreren Schäden wird sie jeweils einzeln abgezogen; entstehen die Schäden jedoch an derselben Sache mit Ursachenzusammenhang, wird sie nur einmal abgezogen.