Bei der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung gehen bestehende Ersatzansprüche gegen Dritte auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt – jedoch nie zu Ihrem Nachteil. Erfahren Sie, welche Obliegenheiten Sie zur Sicherung solcher Ansprüche beachten müssen und welche Folgen eine Verletzung hat.
Übergang von Ersatzansprüchen:
(7) Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf die ARAG Allgemeine über, soweit diese den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden.
(2) Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen:
Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf die ARAG Allgemeine bei der Durchsetzung, soweit erforderlich, mitzuwirken.
Auf Verlangen der ARAG Allgemeine haben Sie den Übergang der Ansprüche schriftlich zu bestätigen. Soweit die diesbezüglichen Rechte und weitere Rechte, die zur Sicherung von Ansprüchen eingeräumt worden sind, nicht kraft Gesetzes übergehen, müssen Sie diese auf Verlangen der ARAG Allgemeine übertragen.
Folgen einer Verletzung der Obliegenheit:
- Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, ist die ARAG Allgemeine zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als sie infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann.
- Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist sie berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie.
Entscheidung über Regressmaßnahmen:
Die ARAG Allgemeine entscheidet nach eigenem Ermessen über die Einleitung, Durchführung und Beendigung von Regressmaßnahmen, einschließlich der Abschlüsse von Vergleichen.
Was bedeutet das konkret?
Ersetzt die ARAG Allgemeine Ihnen einen Schaden, dann tritt sie in Ihre Position ein und kann bestehende Ansprüche gegen einen Verantwortlichen selbst geltend machen. Damit das gelingt, sind Sie gehalten, Ihre Ansprüche zu sichern und den Versicherer bei der Durchsetzung zu unterstützen. Vernachlässigen Sie diese Mitwirkung, kann sich das auf die Leistung auswirken. Über das weitere Vorgehen beim Regress entscheidet der Versicherer selbst.
Häufige Fragen
Was passiert mit meinem Ersatzanspruch gegen einen Dritten?
Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf die ARAG Allgemeine über, soweit diese den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden.
Welche Pflichten habe ich zur Sicherung von Ersatzansprüchen?
Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang bei der Durchsetzung, soweit erforderlich, mitzuwirken. Auf Verlangen bestätigen Sie den Übergang schriftlich und übertragen Rechte, die nicht kraft Gesetzes übergehen.
Welche Folgen hat eine Verletzung der Obliegenheit?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist die ARAG Allgemeine insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als sie deshalb keinen Ersatz vom Dritten erlangen kann. Bei grob fahrlässiger Verletzung kann sie ihre Leistung entsprechend der Schwere Ihres Verschuldens kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit tragen Sie.
Wer entscheidet über Regressmaßnahmen?
Die ARAG Allgemeine entscheidet nach eigenem Ermessen über die Einleitung, Durchführung und Beendigung von Regressmaßnahmen, einschließlich der Abschlüsse von Vergleichen.